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Das A - B - C des Tarifrechts
Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst, ist keine einfache Materie. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Tarifvertrag deutscher Länder (TV-L) hat den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) im Jahr 2005 abgelöst. Seit dem 01.10.2005 gelten nur noch TVöD und TV-L.
Dieses A-B-C des Tarifrechts soll Ihnen helfen, die Themen richtig einzuordnen. Mit dem eBook zum Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) bleiben Sie auf dem Laufenden (mit allen Entgelttabellen und Ausbildungsvergütungen der Beschäftigten von Bund, Länder und Kommunen). Hier können Sie das eBook zum Pauschalpreis von 10,00 Euro online bestellen >>>zur Bestellung des eBook Tarifrecht
Tarifvertrag
Ein Tarifvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag mit normativer Wirkung für die tarifgebundenen Beschäftigten und Arbeitgeber. Sein Inhalt wird von den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden bzw. Einzelarbeitgebern auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes frei ausgehandelt. Er bindet unmittelbar die Mitglieder der Tarifvertragsparteien bzw. die Arbeitgeber, die selbst Parteien des Tarifvertrags sind.
Die möglichen Inhalte von Tarifverträgen sind in § 1 Tarifvertragsgesetz geregelt:
- Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (obligatorischer Teil), z. B. Festlegung des frühesten Zeitpunkts der Kündigung des Tarifvertrages,
- Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (normativer Teil), z.B. Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Kündigungsfristen,
- Regelungen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil), z. B. Arbeitnehmerschutzvorschriften, betriebliche Arbeitsordnung oder vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Bildung und Beteiligungsbefugnisse von Betriebsräten.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20251223