A-B-C des Tarifrechts - Friedenspflicht

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Das A - B - C des Tarifrechts

 

Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst, ist keine einfache Materie. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Tarifvertrag deutscher Länder (TV-L) hat den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) im Jahr 2005 abgelöst. Seit dem 01.10.2005 gelten nur noch TVöD und TV-L.

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Friedenspflicht
Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, während der Laufzeit eines Tarifvertrages über die darin geregelten Fragen keine Arbeitskampfmaßnahmen gegeneinander zu führen. Die Friedenspflicht besteht nicht mehr, wenn nach Kündigung des Tarifvertrages die Kündigungsfrist abgelaufen ist oder der Tarifvertrag aus anderen Gründen, insbesondere wegen Ablaufs der Befristung, geendet hat und Verhandlungen erfolglos waren oder durch die Arbeitgeberseite abgelehnt wurden. Ab diesem Zeitpunkt sind Arbeitskampfmaßnehmen einschließlich Warnstreiks zulässig.

 


Neu aufgelegt: Oktober 2025


Red 20251223

 

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