A-B-C des Tarifrechts - Beamtinnen und Beamte

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Das A - B - C des Tarifrechts

 

Das Tarifrecht im öffentlichen Dienst, ist keine einfache Materie. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Tarifvertrag deutscher Länder (TV-L) hat den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) sowie den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) im Jahr 2005 abgelöst. Seit dem 01.10.2005 gelten nur noch TVöD und TV-L.

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Beamtinnen und Beamte
In der Bundesrepublik Deutschland sind zur Erledigung öffentlicher Aufgaben nicht nur Arbeitnehmer beschäftigt, sondern auch Beamtinnen ujnd Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe ist in der Regel solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG). Dies sind die Beamt*innen. Ihr Rechtsverhältnis wird durch Gesetz bestimmt. Diese Regelung behält es dem Parlament vor, die Pflichten und Rechte der
Beamt*innen, sowie ihre Besoldung und Versorgung (Rente) festzusetzen. Auch die Richter*innen und Soldat*innen stehen in einem gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Für die Übernahme der Ergebnisse einer Lohnrunde bedarf es eines Gesetzes (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz). Darin wird festgelegt, in welchem Umfang und wann die Ergebnisse eines Tarifabschlusses übernommen werden.

 


Neu aufgelegt: Oktober 2025


Red 20251223

 

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