Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 71 Dienstkleidung

PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

Unsere Link-TIPPs:

I www.arbeiter-online.de I www.tarifvertragoed.de I

 


 

Zur Übersicht des MTArb

.

 

 § 71 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

.

§ 71 Dienstkleidung  

Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Arbeiters an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während des Dienstes getragen werden müssen. 


 

 

 

Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.

 



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -


mehr zu: MTArb
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.tarif-oed.de © 2024