Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 32 Lohnanspruch

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 § 32 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 32 Lohnanspruch      

(1) Der Lohn wird, sofern tarifvertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur für angeordnete und geleistete Arbeit gezahlt.
(2) Bei Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung nach den §§ 33 und 35 wird dem Arbeiter der Lohn gezahlt, den er ohne die Freistellung von der Arbeit oder ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.


 

 

 

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