kopf

Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 39 Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen

Unsere Link-TIPPs:

I www.arbeiter-online.de I www.tarifvertragoed.de I


Zur Übersicht des MTArb

.

 § 39 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

.

§ 39 Lohn und besondere Entschädigung bei Dienstreisen            

(1) Bei der Dienstreise erhält der Arbeiter den Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, jedoch mindestens für jeden Reisetag für so viel Stunden, wie er am Beschäftigungsort geleistet hätte.
(2) Der Arbeiter, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er nicht dienstplanmäßig zu arbeiten hat, eine Dienstreise ausführt, erhält für den an diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen Beschäftigungsort oder zwischen zwei auswärtigen Beschäftigungsorten zurückgelegten Weg eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt für jede volle Reisestunde die Hälfte, insgesamt jedoch höchstens das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes. Für die Bemessung der Reisedauer sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts sinngemäß anzuwenden.
(3) Neben dem Lohn und der Entschädigung wird Reisekostenentschädigung nach § 38 gewährt.


Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.


Einfach Bild anklicken

Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst" nur 7,50 Euro

Immer mehr Beschäftigte des öffentlichen Dienstes informieren sich durch die
Ratgeber des DBW. Besonders beliebt ist das 312-seitige Buch zum Thema "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst". Dort finden Sie alles Wissenswerte zu

  • Einkommen, Bezahlung und Zulagen 
  • Arbeitszeit und Urlaub
  • Reisekosten und Umzugskosten
  • Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
  • Rente, Zusatzversorgung und Beamtenversorgung
  • Gesundheit, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Beihilfe
  • Soziales, Eigenheimzulage, Kindergeld, Erziehungsgeld 
  • Steuern von A bis Z

Der Ratgeber erläutert selbst komplizierte Sachverhalte verständlich und ist ein unverzichtbarer Wegbegleiter für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst: Angestellte, Arbeiter, Beamte sowie Auszubildende und Beamtenanwärter. Aber auch für Rentner und Ruhestandsbeamte bietet der Ratgeber viele wichtige Tipps. Der Ratgeber kostet 7,50 Euro kann hier online bestellt werden >>>weiter.


LINK-TIPPs zum Geld sparen: www.einkaufsvorteile.dewww.urlaub-gastgeber.de I www.hotelverzeichnis-online.dewww.urlaubsverzeichnis-online.de I  Bezügekonto für Beamte und den öffentlichen Dienst I


mehr zu: MTArb
Neues Tarifrecht
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 288 Seiten alles Wichtige zum Neuen Tarifrecht (TVöD) bei Bund und Gemeinden des öffentlichen Dienstes. Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro.
>>> hier bestellen
  top Home | www.tarif-oed.de | Impressum   © 2012 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.