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§ 58 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb)
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§ 58 Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Nach einer Beschäftigungszeit (§ 6 ohne die nach § 73 Abschn. A berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren kann das Arbeitsverhältnis des Arbeiters, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
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