Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 58 Ausschluss der ordentlichen Kündigung

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 § 58 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 58 Ausschluss der ordentlichen Kündigung 

Nach einer Beschäftigungszeit (§ 6 ohne die nach § 73 Abschn. A berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren kann das Arbeitsverhältnis des Arbeiters, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden.


 

 

 

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