Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 2 Sonderregelungen

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 § 2 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 2 Sonderregelungen

(1) A. Im Bereich des Bundes
Für
a) Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
b) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
c) Arbeiter, die zu Auslandsdienststellen entsandt sind,
d) Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
e) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten, die nicht unter Buchstaben
b und f fallen,
f) Besatzungen der seegehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
g) Arbeiter der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
h) Arbeiter des Bundesgrenzschutzes und des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,
i) Arbeiter bei den im Abschnitt A der Anlage 3 aufgeführten Einrichtungen, Versuchs- und Forschungsinstituten sowie beim Bundessortenamt,
k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,
l) (gestrichen)
m) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen gilt der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen des Abschnitts A der Anlage 2.
B. Im Bereich der Länder
Für
a) Arbeiter bei dem Bau und der Unterhaltung von Straßen und Autobahnen einschließlich der Nebenbetriebe,
bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb von
wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Nebenbetriebe in Baden-Württemberg,
bei dem Bau und der Unterhaltung von Gewässern und Wirtschaftswegen und bei dem Bau, der Unterhaltung
und dem Betrieb von wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich der
Nebenbetriebe in Bayern,
b) Wasserbauarbeiter, die nicht unter Buchstabe a fallen,
c) Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten,
d) Arbeiter in Hafenbetrieben einschließlich der Nebenbetriebe,
e) Arbeiter in Anstalten und anderen Einrichtungen, die der Förderung der Gesundheit, der Krankenpflege
oder der Fürsorge für jugendliche, obdachlose, alte, gebrechliche oder erwerbsbeschränkte Personen
dienen,
f) Köche, Küchenhilfskräfte und Hausgehilfen, die nicht unter Buchstabe c, e oder i fallen,
g) Arbeiter an Theatern und Bühnen,
h) Arbeiter bei den im Abschnitt B der Anlage 3 aufgeführten landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben,
Gartenbau-, Weinbau- und Obstbaubetrieben und deren Nebenbetrieben,
i) Arbeiter in den staatlichen Betrieben für die Erschließung der Moore in Niedersachsen,
k) vorübergehend beschäftigte und nicht vollbeschäftigte Arbeiter,
l) Arbeiter in Kernforschungseinrichtungen,
m) Arbeiter im Justizvollzugsdienst, die im Werkdienst tätig sind,
gilt der Tarifvertrag mit den Sonderregelungen des Abschnitts B der Anlage 2.
(2) Für die Teilnahme an Manövern und ähnlichen Übungen gilt die Anlage 1.


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