Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 38 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen

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 § 38 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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§ 38 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen           

Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen
(1) Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
b) Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld bzw. Trennungsentschädigung),
c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen und
e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem dienstlichem oder betrieblichem Anlass sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten wie folgt erstattet: Beim Benutzen von bis zu den Kosten der Land- oder Wasserfahrzeugen zweiten Klasse, Luftfahrzeugen Touristen- oder Economyklasse, Schlafwagen Touristenklasse, den Arbeitern der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen bei Strecken über 100 km bis zu den Kosten der ersten Klasse.
(2) Verlängert sich bei vorübergehender Beschäftigung an einer anderen Arbeitsstelle innerhalb des Beschäftigungsortes der Weg des Arbeiters zur Arbeitsstelle um mehr als 4 km, werden die Vorschriften über Dienstgänge angewendet.


 

 

 

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