Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Tarifvertrag Altersvorsorge ATV: § 37f Rechtsfolgen von Personalübertragungen

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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

 

§ 37f Rechtsfolgen von Personalübertragungen

(1) 1Werden kraft Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung) oder aufgrund einer Vereinbarung (einschließlich Betriebsübergang und Fusion) zwischen einem an der VBL Beteiligten und einem nicht beteiligten Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit Pflichtversicherten auf Letzteren übertragen (Personalübertragun-gen) und scheidet dadurch ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten des Be-teiligten aus der VBL aus, ist dieser verpflichtet, hierfür einen anteiligen Gegen-wert zu zahlen. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen.

a) Ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten ist gegeben, wenn in den vergangenen zehn Jahren (jeweils Stand Jahresende) zehn v. H. der Pflichtversicherten des Beteiligten oder 500 Pflichtversicherte übertragen worden sind. Der zehnjährige Betrachtungszeitraum beginnt neu, wenn ein Gegenwert geschuldet wird. Hat ein beteiligter Arbeitgeber im Be-trachtungszeitraum im Wege einer Personalübertragung von nicht beteiligten Arbeitgebern zusätzliche Pflichtversicherte übernommen, wird der Um-fang zugunsten des Beteiligten berücksichtigt.
b) Mit dem anteiligen Gegenwert sind unverfallbare Anwartschaften der Ver-sicherten zu finanzieren, deren Pflichtversicherungen wegen der Personal-übertragungen während des Betrachtungszeitraums enden. Zusätzlich sind Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen sowie Leistungs-ansprüche von Betriebsrentenberechtigten und Hinterbliebenen in dem Anteil zu finanzieren, der dem Verhältnis des übertragenen Pflichtversichertenbestandes zu dem Pflichtversichertenbestand des Beteiligten vor der Personalübertragung entspricht.
c) Im Übrigen gelten die Grundsätze nach § 37c und § 37d entsprechend.
d) Anstelle eines anteiligen Gegenwertes kann der Beteiligte die Aufwen-dungen der VBL für die ihm im Zusammenhang mit den Personalübertra-gungen nach Buchstabe b zuzurechnenden Leistungsansprüche entspre-chend § 37e erstatten. § 37d gilt entsprechend.

(2) Die Personalübertragungen nach Absatz 1 stellen für sich genommen keinen Grund zur fristlosen Kündigung der Beteiligung dar.

(3) Die Einzelheiten zu Absatz 1 regelt die VBL eigenständig.



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Red 20240116

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