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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L)
B. Sonderregelungen
§ 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.
Nr. 2 
      Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen – 
 
§ 3 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5)  1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch 
ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten 
Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, 
soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser 
Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er 
hierzu verpflichtet. 6Beschäftigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in 
gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich 
zu untersuchen."
Nr. 3 
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit –
1. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.
2. § 6 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
"(3)  1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am 
24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der 
sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 
2Kann die Freistellung aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist 
entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die 
regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern 
sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch 
eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten 
Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der 
Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 
5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 
100 v.H. des Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des 
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 6Ist 
ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig. 7In den 
Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) 
zu.
8Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der 
Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert 
sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten 
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf 
einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit 
eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit 
erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des 
Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten."
3. § 6 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5)  1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten 
verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei 
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – 
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.2Beschäftigte, die 
regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei 
arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."
4. § 6 Absatz 10 gilt nicht.
Nr. 4 
Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit –
1. § 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1)  1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen 
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der 
Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens 
zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde 
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und 
feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei 
Stunden Nachtarbeit umfassen."
2. § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender Fassung:
"(3)  1Beschäftigte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb 
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um 
im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf 
Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, 
erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(4)  1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb 
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um 
auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, 
wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird 
nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon 
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch tatsächliche 
Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn 
Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz)".
3. § 7 erhält folgende Absätze 9 bis 12:
"(9)  Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 
Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht 
Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit 
im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a)  bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden 
täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
b)  bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden 
 täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
(10)  1Auf Grund einer Dienst-/Betriebsvereinbarung kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 
 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes 
 abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf 
bis zu 24 Stunden ausschließlich der Pausen verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit 
regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. 2Die Verlängerung 
setzt voraus:
a) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und
c)  gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung 
des Gesundheitsschutzes.
3Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, 
kann eine Regelung nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn 
eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein 
Letztentscheidungsrecht hat.
(11)  1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 10 Satz 2 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a  
 Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne 
Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 
58 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen A und B und von bis zu maximal durchschnittlich 54 
Stunden in den Bereitschaftsdienststufen C und D zulässig. 3Für die Berechnung des Durchschnitts 
der wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Absatz 2 Satz 1.
Protokollerklärung zu § 7 Absatz 11:
1Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: Das In-Kraft-Treten des Tarifvertrages kann nicht der 
Anlass sein, die bestehenden betrieblichen und für die Beschäftigten günstigeren Regelungen zur 
Arbeitszeit zu kündigen und zu verändern. 2Ziel ist es, die Belastungen durch eine entsprechende 
Arbeitszeitgestaltung zu verringern. 3Für jede Änderung der betrieblichen Regelungen, die zu 
einer längeren Arbeitszeit führen, ist zwingende Voraussetzung: Im Rahmen des § 7 Absatz 2a 
Arbeitszeitgesetz
- muss eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle erfolgen,
- muss eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz vorliegen und
- müssen gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des 
  Gesundheitsschutzes umgesetzt werden
und für diese Maßnahme müssen dringende dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. 4Mit 
dem Personal- oder Betriebsrat soll eine einvernehmliche Regelung getroffen werden.
(12)  1In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen 
 der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 11 – beziehungsweise in den Fällen, in denen Absatz 11 
nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie 
die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten 
verringert worden ist. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden 
dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden."
Nr. 5 
Zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit –
1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1)  1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung 
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde
a) für Überstunden 
    - in den Entgeltgruppen 1 bis 9      30 v.H., 
    - in den Entgeltgruppen 10 bis 15      15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 
     - für Beschäftigte nach § 38 Absatz 5 Satz 1    1,28 €, 
     - für die übrigen Beschäftigten      20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit 
     - ohne Freizeitausgleich       135 v.H., 
     - mit Freizeitausgleich       35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und 
    am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr     35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 
   13 bis 21 Uhr 
    - für Beschäftigte nach § 38 Absatz 5 Satz 1    0,64 €, 
    - für die übrigen Beschäftigten, soweit die 
      Samstagsarbeit nicht im Rahmen von 
      Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt,    20 v.H.;
in den Fällen der Buchstaben a, b 2. Alternative und c bis e sowie Buchstabe f 2. 
Alternative beziehen sich die Werte auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der 
jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 3Beim Zusammentreffen von 
Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 
4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist 
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden 
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit 
umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als 
solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der 
jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 
2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des 
Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. 
gezahlt."
2. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6)  Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der 
geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet und bezahlt:
a) 1Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes 
     erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen: 
(Tabelle/Seite 84)
Stufe   Arbeitsleistung innerhalb des   Bewertung 
Bereitschaftsdienstes     als Arbeitszeit 
A   0 bis 10 v.H.      15 v.H. 
B   mehr als 10 bis 25 v.H.    25 v.H. 
C   mehr als 25 bis 40 v.H.    40 v.H. 
D   mehr als 40 bis 49 v.H.    55 v.H. 
  (Tabellenende)
2Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn die/der 
Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr 
erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen 
wird.
b) Entsprechend der Zahl der Bereitschaftsdienste je Kalendermonat, die vom Beschäftigten 
    abgeleistet werden, wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt 
    als Arbeitszeit gewertet:
(Tabelle/Seite 84)
Zahl der Bereitschaftsdienste    Bewertung als 
im Kalendermonat      Arbeitszeit 
1. bis 8. Bereitschaftsdienst     25 v.H. 
9. bis 12. Bereitschaftsdienst     35 v.H. 
13. und folgende Bereitschaftsdienste   45 v.H. 
  (Tabellenende)
c) 1Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die 
    Bewertung nach Buchstabe a um 25 Prozentpunkte. 2Im Übrigen werden Zeitzuschläge 
    (Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit 
    nicht gezahlt.
d) Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die 
    Betriebsparteien.
e) 1Das Entgelt für die gewertete Bereitschaftsdienstzeit nach den Buchstaben a bis c 
     bestimmt sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am 31. 
     Oktober 2006 nach der Anlage E. 2Für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 
     eingestellt werden und in den Fällen der Übertragung einer höher oder niedriger 
     bewerteten Tätigkeit ist die Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe maßgebend, 
     die sich zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Höher- oder 
     Herabgruppierung bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte.
f) 1Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist 
    und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im 
    Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) 
    abgegolten werden. 2Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer 
    einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6 Buchstabe f:
Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 Buchstabe f kann der Arbeitgeber einen 
Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des 
Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist."
Nr. 6 
Zu § 24 - Berechnung und Auszahlung des Entgelts –
§ 24 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6)  Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende 
 Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) 
 pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines 
Kalenderhalbjahres kündbar."
Nr. 7 
Zu § 27 - Zusatzurlaub –
§ 27 erhält folgenden Absatz 6:
"(6)  1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von 
mindestens
150 Nachtarbeitsstunden  1 Arbeitstag 
300 Nachtarbeitsstunden  2 Arbeitstage 
450 Nachtarbeitsstunden  3 Arbeitstage 
600 Nachtarbeitsstunden  4 Arbeitstage.
2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem 
Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen  
Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden, die in 
Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, 
bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und 
entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind."
Nr. 8 
Regelungen zur Anwendung der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O
(1)  1Der Betrag nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 und Absatz 1 a zu Abschnitt A der Anlage 
1 b zum BAT / BAT-O wird von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht. 2Die Zulage steht auch bei 
Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.
(2)  1Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT / BAT-O, denen die Leitung 
einer Station übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 
45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in dem selben Zeitraum keine Zulage nach der 
Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 oder Absatz 1 a zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT /
BAT-O gezahlt wird. 2Dasselbe gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der 
Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst.
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