TV-Länder: TV-L § 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

B. Sonderregelungen

 

§ 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Nr. 2
Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen –

1.  § 3 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

"(1)  1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß in
Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung, insbesondere der spezifischen
Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen
sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes bekennen."

2.  § 3 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:

"(4)  1Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich
anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen
versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der
Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den
Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden."

3.  In § 3 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:

"(8)  1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der
Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu
beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission
durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen
kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.

(9)  Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz genannten befristet Beschäftigten Aufgaben
übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung
zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer
Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben
werden."

Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit –

1.  § 6 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2)  1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein
Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei
Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben sowie für
die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt
werden."

2.  § 6 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:

"(6)  1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen oder
Beschäftigtenbereiche ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 48 Stunden
eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen
Arbeitsstunden werden innerhalb eines Jahres ausgeglichen. 3§ 6 Absatz 2 Satz 2 bleibt
unberührt."

3.  Es wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12)  Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen oder
Beschäftigtenbereiche vereinbart werden, dass die Verteilung der Arbeitszeit unter
Berücksichtigung betrieblicher Belange vom Beschäftigten selbstverantwortlich festgelegt
werden kann."

Nr. 4
Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit –

§ 7 Absatz 8 gilt in folgender Fassung:

"(8)  Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung
eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 48 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze
hinaus,

b)  im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der
Rahmenzeit,

c)  im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten
täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden,
die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht
ausgeglichen werden, angeordnet worden sind."

Nr. 5
           Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle –

1.  § 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2)  1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine
einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige
Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder
unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter
Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen
Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in
einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die
Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und
Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.

4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten
mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären
Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. 5Dasselbe gilt für Beschäftigte
in den Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
Durchführung, Ausund/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen
Wesentlichen Beitrag leisten.

6Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des
Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die
Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit
förderlich ist."

2.  § 16 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:

"(5)  1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von
qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann
Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen
höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem
Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.

3Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu
25 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 4Dies gilt jedoch nur, wenn

a)  sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene
Anforderungen erfüllen oder

b)  eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht
werden soll.

5Die Zulage kann befristet werden. 6Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich."

Nr. 6

Zu § 18 - Leistungsentgelt –

In § 18 werden folgende Absätze 6 bis 9 angefügt:

"(6)  1Beschäftigte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten.
2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens
entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die Beschäftigten müssen zudem
durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die
eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben.
4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.

(7)  1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von den Absätzen 1 bis 6 eine Leistungszulage
zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen. 2Die Zulage
kann befristet werden. 3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

(8)  Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von den Absätzen 1 bis 6 eine einmalige
Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben.

(9)  Das Volumen für das Leistungsentgelt nach Absatz 1 wird durch die Zahlungen nach den Absätzen
6 bis 8 nicht berührt."

Nr. 7

Zu § 26 - Erholungsurlaub –

§ 26 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2)  Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a)  Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden
Jahres genommen sein.

b)  Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub
für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach
Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

c)  Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs
einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um
ein Zwölftel.

d)  Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt."

Nr. 8

Zu § 30 - Befristete Arbeitsverträge –

§ 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2)  1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die
Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne
von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem
Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu
berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind."



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