TV-Länder: TV-L § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

B. Sonderregelungen

 

§ 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (Beschäftigte), die nicht unter den Geltungsbereich des § 41 fallen und in Krankenhäusern oder Einrichtungen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.


Nr. 2
       Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen –

§ 3 gilt in folgender Fassung:

"§ 3
Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1)  1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.
2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(2)  Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche
Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies
gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

(3)  1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige
Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen
angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(4)  1Eine Beteiligung der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen.
2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen
Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt
werden; die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(5)  1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch
ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten
Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln,
soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er
hierzu verpflichtet. 6Beschäftigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in
gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich
zu untersuchen.
(6)  1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können
das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie
können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über
Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig
werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den
Personalakten zu nehmen.

(7)  Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des
jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

(8)  (nicht besetzt)

(9)  1Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die
Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte
innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.

(10)  1Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst in
Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst
erhalten die Beschäftigten einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von
15,41 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß
wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14 Stufe 3.

Protokollerklärungen zu § 3 Absatz 10:

1.  Beschäftigte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten
Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht,
Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht
zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst
herangezogen werden.

2.  1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Beschäftigten wegen der Teilnahme am
Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder
von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder
ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt,
Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die Beschäftigten können auf die sonstigen Leistungen
verzichten.

(11)  Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von
Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem
Dritten angefordert und vergütet werden.

(12)  1Für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des
jeweiligen Landes jeweils gelten, sinngemäß Anwendung.

2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu
erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu
erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden. 3Dies gilt auch im Rahmen einer
zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.

4Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche
Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Beschäftigten entsprechend ihrer
Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.

5In allen anderen Fällen sind die Beschäftigten berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der
Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. 6Die Beschäftigten können die
Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem
Umfang ihrer Beteiligung entspricht.

7Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen verweigert werden.

(13)  Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des
Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in
Anspruch genommen werden.

(14)  1Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers
in Anspruch genommen, so haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu
erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. 2Die Kosten können in einer
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden."


Nr. 3
Zu § 5 - Qualifizierung –

§ 5 erhält folgende Absätze 10 bis 12:

"(10)  Für Beschäftigte, die sich in Facharztweiterbildung, Schwerpunktweiterbildung oder
Zusatzausbildung nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung befinden, ist ein Weiterbildungsplan aufzustellen, der unter Berücksichtigung des Standes der Weiterbildung die zu vermittelnden Ziele und Inhalte der Weiterbildungsabschnitte sachlich und zeitlich gegliedert festlegt.

(11)  Die Weiterbildung ist vom Betrieb im Rahmen seines Versorgungsauftrags bei wirtschaftlicher
Betriebsführung so zu organisieren, dass die/der Beschäftigte die festgelegten Weiterbildungsziele
in der nach der jeweiligen Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit erreichen kann.

(12)  1Können Weiterbildungsziele aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, in der
vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht werden, so ist die Dauer des
Arbeitsvertrages entsprechend zu verlängern. 2Die Regelungen des Gesetzes über befristete
Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung bleiben hiervon unberührt und sind für den Fall
lang andauernder Arbeitsunfähigkeit sinngemäß anzuwenden. 3Absatz 2 bleibt unberührt."


Nr. 4
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit –

1.  § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht.

2.  § 6 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:

"(3)  1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am
24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der
sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist
entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die
regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern
sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch
eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten
Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der
Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen.
5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde
100 v.H. des Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des
monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 6Ist
ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig. 7In den
Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d)
zu.

8Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der
Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert
sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf
einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit
eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit
erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des
Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten."

3.  § 6 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:

"(5)  1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher
Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-,
Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder
mit ihrer Zustimmung - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
zu leisten.2Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten
innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen
Sonntag fallen."

3. § 6 Absatz 10 gilt nicht.


Nr. 5
Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit –

1.  § 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

"(1)  1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der
Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens
zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei
Stunden Nachtarbeit umfassen."

2.  § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender Fassung:

"(3)  1Beschäftigte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im
Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf
Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt,
erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

(4)  1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um
auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen,
wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch tatsächliche
Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn
Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz)".

3.  § 7 erhält folgende Absätze 9 bis 12:

"(9)  Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7
Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht
Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit
im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:

a)  bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden
täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,

b)  bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden
täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.

(10)  1Auf Grund einer Dienst-/Betriebsvereinbarung kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4
Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den
§§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden
ausschließlich der Pausen verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in
erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. 2Die Verlängerung setzt voraus:

a)  eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,

b)  eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und

c)  gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes.

3Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet,
kann eine Regelung nach Satz 1 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn
eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein
Letztentscheidungsrecht hat.

(11)  1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 10 Satz 2 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a
Arbeitszeitgesetz eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne
Ausgleich erfolgen. 2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich
58 Stunden in den Bereitschaftsdienststufen A und B und von bis zu maximal durchschnittlich 54
Stunden in den Bereitschaftsdienststufen C und D zulässig. 3Für die Berechnung des Durchschnitts
der wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Absatz 2 Satz 1.

Protokollerklärung zu § 7 Absatz 11:

1Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: Das In-Kraft-Treten des Tarifvertrages kann nicht der
Anlass sein, die bestehenden betrieblichen und für die Beschäftigten günstigeren Regelungen zur
Arbeitszeit zu kündigen und zu verändern. 2Ziel ist es, die Belastungen durch eine entsprechende
Arbeitszeitgestaltung zu verringern. 3Für jede Änderung der betrieblichen Regelungen, die zu
einer längeren Arbeitszeit führen, ist zwingende Voraussetzung: Im Rahmen des § 7 Absatz 2a
Arbeitszeitgesetz

- muss eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle erfolgen,
- muss eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz vorliegen und
- müssen gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des
  Gesundheitsschutzes umgesetzt werden

und für diese Maßnahme müssen dringende dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. 4Mit
dem Personal- oder Betriebsrat soll eine einvernehmliche Regelung getroffen werden.

(12)  1In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen
der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 11 – beziehungsweise in den Fällen, in denen Absatz 11
nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie die
Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten
verringert worden ist. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden
dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden."


Nr. 6
Zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit –

1.  § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

"(1)  1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

a)  für Überstunden     15 v.H.,

b)  für Nachtarbeit      1,28 €

c)  für Sonntagsarbeit      25 v.H.,

d)  bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich   135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich     35 v.H.,

e)  für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr    35 v.H.,

f)  für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr        0,64 €;

in den Fällen der Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil des
Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt.
3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der
höchste Zeitzuschlag gezahlt.

4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist
und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit 
umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als
solche.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der
jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:

1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des
Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H.
gezahlt."

2.  § 8 Absatz 3 gilt nicht.

3.  § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:

"(6)  Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet und bezahlt:

a)  1Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des
Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:

(kleine Tabelle/Seite 75)

Stufe   Arbeitsleistung innerhalb des  Bewertung
Bereitschaftsdienstes   als Arbeitszeit
A   0 bis 10 v.H.     15 v.H.
B   mehr als 10 bis 25 v.H.   25 v.H.
C   mehr als 25 bis 40 v.H.   40 v.H.
D   mehr als 40 bis 49 v.H.   55 v.H.
(Tabellenende)

2Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn die/der
Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr
Erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen
wird.

b)  Entsprechend der Zahl der Bereitschaftsdienste je Kalendermonat, die vom
Beschäftigten abgeleistet werden, wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes
zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

   (kleine Tabelle/Seite 76)

Zahl der Bereitschaftsdienste   Bewertung als
im Kalendermonat     Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst    25 v.H.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst    35 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste  45 v.H.
(Tabellenende)

c)  1Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die
Bewertung nach Buchstabe a um 25 Prozentpunkte. 2Im Übrigen werden
Zeitzuschläge (Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit nicht gezahlt.

d)  1Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 2Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei
Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

e)  1Das Entgelt für die gewertete Bereitschaftsdienstzeit nach den Buchstaben a bis c
bestimmt sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am
31. Oktober 2006 nach der Anlage E. 2Für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober
2006 eingestellt werden und in den Fällen der Übertragung einer höher oder
niedriger bewerteten Tätigkeit ist die Vergütungsgruppe maßgebend, die sich zum
Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Höher- oder Herabgruppierung bei
Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte.

f)  1Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10)
eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1
Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit 
(faktorisiert) abgegolten werden. 2Weitere Faktorisierungsregelungen können in
einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6 Buchstabe f:

Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 Buchstabe f kann der Arbeitgeber einen
Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des
Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist."


Nr. 7
Zu § 24 - Berechnung und Auszahlung des Entgelts –

§ 24 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:

"(6)  Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende
Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte)
pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines
Kalenderhalbjahres kündbar."

 

Nr. 8
Zu § 27 - Zusatzurlaub –

§ 27 erhält folgenden Absatz 6:

"(6)  1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr
von mindestens

150 Nachtarbeitsstunden   1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden   2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden   3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden   4 Arbeitstage.

2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem
Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden, die in
Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht,
bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

Protokollerklärung zu Absatz 6:

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und
entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind."


Nr. 9
  Zu § 33 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ohne Kündigung –

1.  § 33 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:

"(4)  1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente
nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des
Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach
§ 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall
mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben
worden ist."

2. Dem § 33 wird folgende Protokollerklärung angefügt:

"Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 und 3:

Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch berufsständische
Versorgungswerke."

 

Nr. 10
Zu § 35 - Zeugnis –

Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5)  Das Zeugnis wird vom leitenden Arzt und vom Arbeitgeber ausgestellt."



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