TV-Länder: TV-L §§ 36 bis 39

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

§§ 36 bis 39

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Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Anwendung weiterer Tarifverträge

1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVÜ-Länder, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Arbeiter/ Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).


§ 37 Ausschlussfrist

(1)  1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend
gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs
auch für später fällige Leistungen aus.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

 

§ 38 Begriffsbestimmungen

(1)  Sofern auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgendes:

a)  Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei
denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.

b)  Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.

(2)  Sofern auf die Begriffe "Betrieb", "betrieblich" oder "Betriebspartei" Bezug genommen wird, gilt
die Regelung für Verwaltungen sowie für Parteien nach dem Personalvertretungsrecht
entsprechend; es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

(3)  Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

(4)  Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des
beauftragten Arztes (§ 3 Absatz 5) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich
geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise
oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.

(5)  1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1.
Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Regelungen für
Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar
2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.


§ 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1)  1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 26
Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2)  Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31.
Dezember 2009.

(3)  1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene
schriftlich gekündigt werden

a)  § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007. 2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch
abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für
besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,

b) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach
§ 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist,

c)  § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.

(4)  Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden

a)  die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

b)  unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

c)  § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

c) § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

e)  die Entgelttabellen (Anlagen A 1 bis D 2) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008.

Protokollerklärung zu § 39 Absatz 4:

Die Tarifvertragsparteien werden im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu einer neuen
Entgeltordnung gesonderte Kündigungsregelungen zu den §§ 12, 13 und der Anlage
[Entgeltordnung] vereinbaren.



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