TV-Länder: TV-L § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

B. Sonderregelungen

 

§ 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 1

Zu § 1 - Geltungsbereich –

(1)  1Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und
Zahnärzte (Beschäftigte), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der
Patientenversorgung wahrnehmen. 2Sie gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen
Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind.

(2)  Ob und inwieweit diese Sonderregelungen auf andere Ärztinnen und Ärzte im Landesdienst (zum
Beispiel an psychiatrischen Krankenhäusern) übertragen werden, ist auf Landesebene zu
verhandeln.

(3)  Soweit in § 40 geregelte Tatbestände auch für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
einschlägig sein könnten, sind sie in die Regelungen dieses § 41 vollständig aufgenommen worden.


Protokollerklärungen zu Nr. 1 Absatz 1:

1.  Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie,
Labor und Krankenhaushygiene.

2.  Der Tarifvertrag für das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Beschäftigungspakt) vom 20.
Oktober 2004 bleibt unberührt.


Nr. 2
     Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen –

§ 3 gilt in folgender Fassung:

"§ 3
         Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1)  1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen;
dabei sind die Ziele der Hochschule und die spezifischen Aufgaben in Forschung, Lehre und
Weiterbildung zu beachten. 2Die Beschäftigten müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(2)  Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche
Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies
gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

(3)  1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige
Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit
Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen
angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(4)  1Eine Beteiligung der Beschäftigten an Poolgeldern hat nach transparenten Grundsätzen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Verantwortung, Leistung und Erfahrung zu erfolgen.
2Sie richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. 3Soweit keine landesrechtlichen
Bestimmungen erlassen sind, soll ein Poolvolumen gemäß den Grundsätzen des Satzes 1 verteilt
werden; die Klinik kann weitere Kriterien bestimmen. 4Die Beteiligung an Poolgeldern ist kein
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(5)  1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch
 ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten
Tätigkeit in der Lage sind. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln,
soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 4Der Arbeitgeber kann die Beschäftigten auch bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. 5Auf Verlangen der Beschäftigten ist er
hierzu verpflichtet. 6Beschäftigte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in
gesundheitsgefährdenden Bereichen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich
zu untersuchen.

(6)  1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können
das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie
können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Beschäftigten müssen über
Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig
werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den
Personalakten zu nehmen.

(7)  Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des
jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

8)  1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der
Wissenschaftsfreiheit und das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu beachten. 2Für Konfliktfälle
wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission durch die Betriebsparteien bestimmt,
die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den
Empfehlungen der Schlichtung unberührt.

(9)  1Zu den Pflichten der Beschäftigten gehört es auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen. 2Die
Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit von leitenden Ärztinnen und Ärzten oder für Belegärztinnen und Belegärzte
innerhalb der Einrichtung ärztlich tätig zu werden.

(10)  1Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehört es, am Rettungsdienst in
 Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen. 2Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst
 erhalten die Beschäftigten einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von
15,41 Euro. 3Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß
wie das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2.

Protokollerklärungen zu § 3 Absatz 10:

1.  Beschäftigte, denen aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Vorliegen einer anerkannten
 Minderung der Erwerbsfähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht,
 Flugunverträglichkeit) oder aus fachlichen Gründen die Teilnahme am Rettungsdienst nicht
 zumutbar beziehungsweise untersagt ist, dürfen nicht zum Einsatz im Rettungsdienst
 herangezogen werden.

2.  1Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn den Beschäftigten wegen der Teilnahme am
 Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder
 von einem Dritten (zum Beispiel private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder
ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt,
Liquidationsansprüche) zustehen. 2Die Beschäftigten können auf die sonstigen Leistungen
verzichten.

(11)  Zu den Pflichten der Beschäftigten aus der Haupttätigkeit gehören auch die Erstellung von
Gutachten, gutachtlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem
Dritten angefordert und vergütet werden.

(12)  1Für die Nebentätigkeiten der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des
jeweiligen Landes jeweils gelten, sinngemäß Anwendung.

2Die Beschäftigten können vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu
erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen zu
erstellen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden. 3Dies gilt auch im Rahmen einer
zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.

4Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche
Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so haben die Beschäftigten entsprechend ihrer
Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.

5In allen anderen Fällen sind die Beschäftigten berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der
Vergütung anzunehmen, die von dem Dritten zu zahlen ist. 6Die Beschäftigten können die
Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem
Umfang ihrer Beteiligung entspricht.

7Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen verweigert werden.

(13)  Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des
Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in
Anspruch genommen werden.

(14)  1Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers
in Anspruch genommen, so haben die Beschäftigten dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu
erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. 2Die Kosten können in einer
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden."


Nr. 3
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit –

1.  § 6 Absatz 1 bis 5 gelten in folgender Fassung:

"(1)  1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42
Stunden. 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen
betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

(2)  1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein
Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Beschäftigten, die ständig
Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter
Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(3)  1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am 24.
Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in
Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung
Nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender
Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um
die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine
entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats
ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber
schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht
gewährt werden, erhalten die Beschäftigten je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts;
Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen
Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 6Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine
Buchung gemäß § 10 Absatz 3 zulässig. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35
v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu.

8Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht-
oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige
Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht
wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an
anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des
Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des
Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

(4)  Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-
 /Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

(5)  1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung –
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Beschäftigte, die
regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei
arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."

2. § 6 Absatz 10 gilt in folgender Fassung:

"(10)  1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des
§ 5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu 12
Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden, um längere Freizeitintervalle zu
schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste zu vermindern. 2In unmittelbarer Folge
dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei
Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche
Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 3) kombiniert werden."

3.  Nach § 6 Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:

"(12)  Wird den Beschäftigten durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers eine
Sonderfunktion innerhalb der Klinik übertragen (zum Beispiel Transplantationsbeauftragte/
Transplantationsbeauftragter, Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter), sind sie für
diese Tätigkeit und die Fortbildung hierzu in erforderlichem Umfang von ihren sonstigen
Aufgaben freizustellen."

4.  Zu § 6 gelten folgende Protokollerklärungen:

"Protokollerklärungen zu § 6:

1.  1Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Beschäftigten bei der Festlegung der
Arbeitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftliche
Tätigkeit in Forschung und Lehre zugestanden wird. 2Die in den Hochschulgesetzen der
Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben
unberührt.

2.  Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Beschäftigten
nach Wegen suchen, die Beschäftigten von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu
entlasten und deren Arbeitsabläufe besser zu organisieren.

3.  Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der
Beschäftigten intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den
gesetzlichen Anforderungen als auch veränderten betrieblichen Anforderungen
entsprechen.

4.  1Die Arbeitszeiten der Beschäftigten sollen objektiv dokumentiert werden. 2Die konkrete
Anwendung wird durch Pilotprojekte geprüft."


Nr. 4
Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit –

1.  § 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

"(1)  1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der
Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens
zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei
Stunden Nachtarbeit umfassen."

2.  § 7 Absätze 3 und 4 gelten in folgender Fassung:

"(3)  1Beschäftigte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im
Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf
Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt,
erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

(4)  1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um
auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen,
wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. 4Durch tatsächliche
Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn
Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz)".

3.  § 7 erhält folgende Absätze 9 bis 11:

"(9)  1Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt,
kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2
Arbeitszeitgesetz über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden (8 Stunden Volldienst
und 16 Stunden Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn mindestens die Zeit über acht
Stunden als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. 2Die Verlängerung setzt voraus:

a)  eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,

b)  eine Belastungsanalyse gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und

c)  gegebenenfalls daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes.

3Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen, wenn dadurch für den
Einzelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.

(10)  1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 9 Satz 2 Buchstabe a bis c und bei Einhaltung der
Grenzwerte des Absatzes 9 kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz eine
Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen.
2Dabei ist eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in der
Bereitschaftsdienststufe I und von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der
Bereitschaftsdienststufe II zulässig. 3Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in begründeten
Einzelfällen eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 66 Stunden
vereinbart werden. 4Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein
Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.

(11)  1In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit (§ 11) vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen
der wöchentlichen Arbeitszeit in Absatz 10 – beziehungsweise in den Fällen, in denen Absatz 10
nicht zur Anwendung kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden - in demselben Verhältnis wie
die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten
verringert worden ist. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden
dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden."

 

Nr. 5
Zu § 8 - Ausgleich für Sonderformen der Arbeit –

1.  § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

"(1)  1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

a)  für Überstunden     15 v.H.,

b)  für Nachtarbeit      1,28 €

c)  für Sonntagsarbeit      25 v.H.,

d)  bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich    135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich      35 v.H.,

e)  für Arbeit am 24. Dezember und
am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr     35 v.H.,

f)  für Arbeit an Samstagen von
13 bis 21 Uhr         0,64 €;

in den Fällen der Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte bei Ärzten der
Entgeltgruppe Ä 1 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 und bei Ärzten der
Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 1 der jeweiligen
Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen
nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der
Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als
solche.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der
jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:

1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 
Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des
Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H.
gezahlt."

2.  § 8 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:

"(2)  1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit
des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen
festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10
eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine
Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden 
(§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon
bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe
2. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig
von einem Freizeitausgleich."

3.  § 8 Absatz 3 gilt nicht.

4.  § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:

"(6)  1Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit in zwei Stufen als Arbeitszeit gewertet. 2Ausschlaggebend sind die
Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallen:

(kleineTabelle/Seite 58)

3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die
Bewertung um 25 Prozentpunkte. 4Im Übrigen werden Zeitzuschläge (Absatz 1) für die
Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.

5Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes, die als Arbeitszeit gewertet wird, wird das tarifliche
Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt)
gezahlt. 6Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten
werden (Freizeitausgleich). 7Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt und die
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 8Die Zuweisung zu den Stufen des
Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. 9Die
Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines
Kalenderhalbjahres kündbar."

 

Nr. 6
Zu § 9 - Bereitschaftszeiten –

§ 9 gilt nicht.


Nr. 7
    Zu § 12 - Eingruppierung –

§ 12 gilt in folgender Fassung:

"§ 12
    Eingruppierung

Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
(Tabelle/Seite 59)

Entgeltgruppe  Bezeichnung
Ä 1    Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

Ä 2    Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Ä 3    Oberärztin/Oberarzt

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung
für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise 
Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber
übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich
abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der
Weiterbildungsordnung fordert.

Ä 4    Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden
Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

(Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den
leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt.
Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von
einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)"

 

Nr. 8
         Zu § 13

§ 13 gilt in folgender Fassung:

"§ 13
     Zulage bei Überschreiten der Mindestweiterbildungszeit

Ärztinnen/Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 in der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt erhalten eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zur Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä 2, sobald sie die Mindestweiterbildungszeit nach der Weiterbildungsordnung um mehr als ein Jahr überschritten haben, ohne dass sie dies zu vertreten haben."


Nr. 9
Zu § 14 - Vorübergehende Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit –

§ 14 gilt in folgender Fassung:

"§ 14
      Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1)  Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen
einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat
ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem
ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2)  Die persönliche Zulage bemisst sich bei Beschäftigten, die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3
eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter
Übertragung ergeben hätte."

 

 


Nr. 10
     Zu § 15 - Tabellenentgelt –

§ 15 gilt in folgender Fassung:

"§ 15
   Tabellenentgelt

(1)  1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der
Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:

1Für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der
Bemessungssatz für die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den
ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen 92,5 v.H. 2Der Bemessungssatz Ost
bleibt bis zum 31. Dezember 2009 unverändert; die Angleichung des Bemessungssatzes wird bis
zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. 3Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus § 23 Absatz 1 und 2.

(2)  1Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt
nach den Anlagen C 1 und C 2. 2Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost
Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen D 1 und D 2."


Nr. 11
Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle –

§ 16 gilt in folgender Fassung:

"§ 16
Stufen der Entgelttabelle

(1)  1Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen drei Stufen.
2Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), 
fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger
Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen C und D) angegeben
sind.

(2)  1Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Einstellung werden
Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten für die Stufenzuordnung
berücksichtigt. 2Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt
werden.

(3)  1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten
Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann abweichend von der
tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg
gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2
zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage
widerruflich.

(4)  1Bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern tritt bei Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle
des Wertes von 20 v.H. der Wert 25 v.H. 2Dies gilt jedoch nur, wenn

a)  sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene Anforderungen
erfüllen oder

b)  eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht werden
soll."


Nr. 12
Zu § 17 - Allgemeine Regelungen zu den Stufen –

§ 17 gilt in folgender Fassung:

"§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1)  Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an,
in dem die nächste Stufe erreicht wird.

(2)  1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:

a)  Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

b)  Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

c)  Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

d)  Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein
dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,

e)  Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst
werden, und Elternzeit sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.  3Zeiten, in denen eine Beschäftigung mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten erfolgt ist, werden voll angerechnet."


Nr. 13
           Zu § 18

§ 18 gilt in folgender Fassung:

"§ 18
Besondere Zahlung im Drittmittelbereich

1Die Beschäftigten im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die Beschäftigten müssen zudem durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie ist nicht zusatzversorgungspflichtig."


Nr. 14
Zu § 19 - Erschwerniszuschläge –

§ 19 gilt nicht.

Nr. 15
Zu § 20 - Jahressonderzahlungen –

§ 20 gilt nicht.


Nr. 16
Zu § 24 - Berechnung und Auszahlung des Entgelts –

§ 24 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:

"(6)  Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende
Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte)
pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines
Kalenderhalbjahres kündbar."


Nr. 17
Zu § 27 - Zusatzurlaub –

§ 27 erhält folgenden Absatz 6:

"(6)  1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von
mindestens

150 Nachtarbeitsstunden  1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden  2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden  3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden  4 Arbeitstage.

2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem
Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden, die in
Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht,
bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.

Protokollerklärung zu Absatz 6:

Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und
entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind."


Nr. 18
      Zu § 29 - Arbeitsbefreiung –

§ 29 Absatz 6 gilt in folgender Fassung, ergänzt um Absatz 7:

"(6)  1Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen ist den
Beschäftigten Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr zu gewähren. 2Die
Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder
angerechnet. 3Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf
Tage.

(7)  In den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen
Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt."


Nr. 19
Zu § 30 - Befristete Arbeitsverträge – 

1.  § 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2)  1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig,
wenn die Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt; weitergehende
Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind."

2.  § 30 erhält folgenden Absatz 7:

"(7)  1Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten
ist auch das Interesse der Beschäftigten an einer notwendigen Planungssicherheit zu
berücksichtigen. 2Bei befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz
beziehungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung mit dem Zweck der Weiterbildung
zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für eine
Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der
Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden. 3Sachliche Gründe können eine kürzere
Vertragslaufzeit erfordern."


Nr. 20
   Zu § 31 - Führung auf Probe –

§ 31 gilt in folgender Fassung:

"§ 31
   Führung auf Probe

(1)  1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des
Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2)  Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe Ä 3 auszuübenden Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.

(3)  1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten
vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen
werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrags zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte,
gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf
Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung
entsprechende Tätigkeit."


Nr. 21
       Zu § 32 - Führung auf Zeit –

§ 32 gilt in folgender Fassung:

"§ 32
  Führung auf Zeit

(1)  1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren
vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:

a)  in der Entgeltgruppe Ä 3 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer
Gesamtdauer von acht Jahren,

b)  in der Entgeltgruppe Ä 4 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer
von zwölf Jahren.

3Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Arbeitgeber können auf die
Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. 4Die allgemeinen Vorschriften
über die Probezeit (§ 2 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2)  Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe Ä 3 auszuübenden Tätigkeiten mit
Weisungsbefugnis.

(3)  1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten
vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden.
2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des
Unterschiedsbetrags zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte,
gewährt. 3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung
entsprechende Tätigkeit."

 

 

Nr. 22
Zu § 33 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
     ohne Kündigung –

1.  § 33 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:

"(4)  1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente
nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
oder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des
Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach 
§ 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall
mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben
worden ist."

2.  Dem § 33 wird folgende Protokollerklärung angefügt:

"Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 und 3:

Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch berufsständische
Versorgungswerke."


Nr. 23
Zu § 35 - Zeugnis –

Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5)  Das Zeugnis wird vom leitenden Arzt und vom Arbeitgeber ausgestellt."


Nr. 24
Zu § 39 - In-Kraft-Treten, Laufzeit –

§ 39 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:

"(3)  Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene
schriftlich gekündigt werden

a)  § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

b)  § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007."


Nr. 25
Zu § 12 TVÜ-Länder

(1)  1Abweichend von § 12 Absatz 7 TVÜ-Länder erhalten übergeleitete Fachärztinnen und Fachärzte,
die

•  am 31. Oktober 2006 Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder
47 der Vergütungsgruppe I a BAT / BAT-O beziehen und
•  ab 1. November 2006 in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert sind,

ab November 2006 einen nicht dynamischen Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt. 2Der Strukturausgleich beträgt monatlich bei Anspruch auf Grundvergütung am 31.
Oktober 2006 aus

(kleine Tabelle/Seite 67)
Lebensaltersstufe  Tarifgebiet West  Tarifgebiet Ost
45    90,00 Euro      83,25 Euro
47             190,00 Euro        175,75 Euro
(Tabellenende)

(2)  1Bei Höhergruppierungen und allgemeinen Entgelterhöhungen wird der Unterschiedsbetrag zum
bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Dasselbe gilt für die Zahlung von
Zulagen nach §§ 14 und 16 Absatz 3 und 4. 3Im Tarifgebiet Ost wird auch die Angleichung zum
1. Januar 2010 angerechnet.



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