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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L)
B. Sonderregelungen
§ 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Nr. 1 
Zu § 1 - Geltungsbereich – 
Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Nr. 2 
Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen –
1. § 3 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:
"(1)  1Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß in 
Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Einrichtung, insbesondere der spezifischen 
Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung auszuführen. 2Die Beschäftigten müssen 
sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne 
des Grundgesetzes bekennen."
2. § 3 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:
"(4)  1Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich 
anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen 
versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der 
Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für 
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den 
Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden."
3. In § 3 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8)  1Der Arbeitgeber hat bei der Wahrnehmung des Direktionsrechts die Grundrechte der 
Wissenschaftsfreiheit und der Kunstfreiheit sowie das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu 
beachten. 2Für Konfliktfälle wird eine Ombudsperson oder eine Schlichtungskommission 
durch die Betriebsparteien bestimmt, die Empfehlungen zur Konfliktlösung aussprechen 
kann. 3Gesetzliche Ansprüche bleiben von den Empfehlungen der Schlichtung unberührt.
(9)  Soweit in § 53 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz genannten befristet Beschäftigten Aufgaben 
übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung 
zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im Rahmen ihrer 
Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben 
werden."
Nr. 3 
Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit –
1. § 6 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2)  1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein 
Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei 
Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben sowie für 
die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt 
werden."
2. § 6 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:
"(6)  1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen oder 
Beschäftigtenbereiche ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 48 Stunden 
eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen 
Arbeitsstunden werden innerhalb eines Jahres ausgeglichen. 3§ 6 Absatz 2 Satz 2 bleibt 
unberührt."
3. Es wird folgender Absatz 12 angefügt:
"(12)  Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann für bestimmte Beschäftigtengruppen oder 
Beschäftigtenbereiche vereinbart werden, dass die Verteilung der Arbeitszeit unter 
Berücksichtigung betrieblicher Belange vom Beschäftigten selbstverantwortlich festgelegt 
werden kann."
Nr. 4 
Zu § 7 - Sonderformen der Arbeit –
§ 7 Absatz 8 gilt in folgender Fassung:
"(8)  Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung 
eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 48 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze 
hinaus,
b)  im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außerhalb der 
Rahmenzeit,
c)  im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten 
täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, 
die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht 
ausgeglichen werden, angeordnet worden sind."
Nr. 5 
           Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle –
1. § 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2)  1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine 
einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige 
Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder 
unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter 
Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen 
Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in 
einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die 
Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und 
Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.
4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten 
mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären 
Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. 5Dasselbe gilt für Beschäftigte 
in den Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, 
Durchführung, Ausund/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen 
Wesentlichen Beitrag leisten.
6Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des 
Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die 
Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit 
förderlich ist."
2. § 16 Absatz 5 gilt in folgender Fassung:
"(5)  1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von 
qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann 
Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen 
höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem 
Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
3Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 
25 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 4Dies gilt jedoch nur, wenn
a)  sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation besondere projektbezogene 
Anforderungen erfüllen oder
b)  eine besondere Personalbindung beziehungsweise Personalgewinnung erreicht 
werden soll.
5Die Zulage kann befristet werden. 6Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich."
Nr. 6
Zu § 18 - Leistungsentgelt –
In § 18 werden folgende Absätze 6 bis 9 angefügt:
"(6)  1Beschäftigte im Drittmittelbereich können vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung erhalten. 
2Voraussetzung ist, dass nach Deckung der Einzel- und Gemeinkosten des Drittmittelvorhabens 
entsprechende Erträge aus Mitteln privater Dritter verbleiben. 3Die Beschäftigten müssen zudem 
durch besondere Leistungen bei der Einwerbung der Mittel oder der Erstellung einer für die 
eingeworbenen Mittel zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistung beigetragen haben. 
4Die Sonderzahlung kann bis zu 10 v.H. ihres Jahrestabellenentgelts betragen. 5Sie ist nicht 
zusatzversorgungspflichtig.
(7)  1Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von den Absätzen 1 bis 6 eine Leistungszulage 
zahlen, wenn sie dauerhaft oder projektbezogen besondere Leistungen erbringen. 2Die Zulage 
kann befristet werden. 3Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
(8)  Der Arbeitgeber kann Beschäftigten unabhängig von den Absätzen 1 bis 6 eine einmalige 
Leistungsprämie zahlen, wenn sie besondere Leistungen erbracht haben.
(9)  Das Volumen für das Leistungsentgelt nach Absatz 1 wird durch die Zahlungen nach den Absätzen 
6 bis 8 nicht berührt."
Nr. 7
Zu § 26 - Erholungsurlaub –
§ 26 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)  Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden 
Jahres genommen sein.
b)  Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub 
für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach 
Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c)  Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs 
einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um 
ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt."
Nr. 8
Zu § 30 - Befristete Arbeitsverträge –
§ 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
"(2)  1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die 
Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne 
von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem 
Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu 
berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind."
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