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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L)
§§ 26 bis 29
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Abschnitt IV 
Urlaub und Arbeitsbefreiung
§ 26 Erholungsurlaub
(1)  1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des 
  Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit  auf fünf Tage in der 
Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr    26 Arbeitstage, 
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr    29 Arbeitstage und 
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr   30 Arbeitstage.
3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder 
betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage 
fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die 
Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 
5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche 
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berechnung des 
Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen 
Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben 
unberücksichtigt. 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann 
auch in Teilen genommen werden.
Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von 
zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)  Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des 
folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen 
Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März 
angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b)  Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub 
für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach 
Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c)  Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs 
einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um 
ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.
§ 27 Zusatzurlaub
(1)  1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils 
maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtrechtlichen 
Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und 
Nachtarbeit.
(2)  Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach 
§ 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, 
erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3)  Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) 
 erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, 
einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
(4)  1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 
SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub 
und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht 
überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 
4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine 
Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.
Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in
den Grenzen des § 22 unschädlich.
§ 28 Sonderurlaub
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
§ 29 Arbeitsbefreiung
(1)  1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen 
Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit 
freigestellt werden:
a)  Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes      ein Arbeitstag,
b)  Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der 
Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne 
des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes 
oder Elternteils         zwei Arbeitstage,
c)  Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund 
an einen anderen Ort          ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa)    einer/eines Angehörigen, soweit sie/er     ein Arbeitstag 
         in demselben Haushalt lebt,      im Kalenderjahr,
bb)   eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch 
         nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender-    bis zu 
         jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht     vier Arbeitstage 
         oder bestanden hat,        im Kalenderjahr,
cc)    einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte 
         deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 
         8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 
         wegen körperlicher, geistiger oder seelischer     bis zu 
         Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,     vier Arbeitstage 
         übernehmen müssen,        im Kalenderjahr.
2Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, 
soweit eine andere Person zur Pflege oder 
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und 
die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppel-
buchstaben aa und bb die Notwendigkeit der 
Anwesenheit der/des Beschäftigten zur 
vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung
darf insgesamt fünf Arbeitstage im 
Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderliche diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
(2)  1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der 
Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist 
und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, 
wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
(3)  1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des 
Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das 
Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen  
Verhältnisse es gestatten.
Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf 
Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).
(4)  1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der 
Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der 
Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender 
Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen 
Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; 
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht 
entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann 
auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung 
des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
(5)  Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem 
Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann 
den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht 
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(6)  In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen 
Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.
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