TV-Länder: TV-L §§ 26 bis 29

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

§§ 26 bis 29

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Abschnitt IV
Urlaub und Arbeitsbefreiung

§ 26 Erholungsurlaub

(1)  1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des
  Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit  auf fünf Tage in der
Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr    26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr    29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr   30 Arbeitstage.

3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder
betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage
fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die
Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 6Verbleibt bei der Berechnung des
Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen
Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben
unberücksichtigt. 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann
auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von
zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2)  Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a)  Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des
folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen
Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März
angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.

b)  Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub
für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach
Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.

c)  Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs
einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um
ein Zwölftel.

d)  Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

 

§ 27 Zusatzurlaub

(1)  1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils
maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtrechtlichen
Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit.

(2)  Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach
§ 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht,
erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub

a)  bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

b)  bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.

(3)  Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter)
 erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht,
einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

a)  je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und

b)  je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

(4)  1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125
SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub
und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht
überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden.
4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine
Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(5)  Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

Protokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3:

1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in
den Grenzen des § 22 unschädlich.


§ 28 Sonderurlaub

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

 

§ 29 Arbeitsbefreiung

(1)  1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen
Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit
freigestellt werden:

a)  Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes      ein Arbeitstag,

b)  Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der
Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes
oder Elternteils         zwei Arbeitstage,

c)  Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund
an einen anderen Ort          ein Arbeitstag,

d)  25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum      ein Arbeitstag,

e)  schwere Erkrankung

aa)    einer/eines Angehörigen, soweit sie/er     ein Arbeitstag
         in demselben Haushalt lebt,      im Kalenderjahr,

bb)   eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch
         nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalender-    bis zu
         jahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht     vier Arbeitstage
         oder bestanden hat,        im Kalenderjahr,

cc)    einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte
         deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das
         8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
         wegen körperlicher, geistiger oder seelischer     bis zu
         Behinderung dauernd pflegebedürftig ist,     vier Arbeitstage
         übernehmen müssen,        im Kalenderjahr.

2Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur,
soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und
die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppel-
buchstaben aa und bb die Notwendigkeit der
Anwesenheit der/des Beschäftigten zur
vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung
darf insgesamt fünf Arbeitstage im
Kalenderjahr nicht überschreiten.

f)  Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn erforderliche diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

(2)  1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der
Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist
und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung,
wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3)  1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das
Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen 
Verhältnisse es gestatten.

Protokollerklärung zu § 29 Absatz 3 Satz 2:

Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf
Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen).

(4)  1Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der
Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der
Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender
Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen
Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden;
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht
entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann
auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(5)  Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem
Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann
den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht
dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

(6)  In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen
Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt.



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