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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L)
§§ 12 bis 25
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Abschnitt III 
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12 Eingruppierung
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]
§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen
[Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit einer Entgeltordnung geregelt.]
§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
(1)  Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen 
einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat 
ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem 
ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2)  1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für bestimmte Tätigkeiten festgelegt werden, dass die 
Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die 
vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat. 2Die Beschäftigten müssen dann ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden 
sein.
(3)  1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem 
Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter 
Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der 
Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen 
Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen 
Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.
§ 15 Tabellenentgelt
(1)  1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der 
Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1:
1Für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der 
Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem 
Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und 
Tarifvertragsregelungen 92,5 v.H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im 
Tarifgebiet West geltenden Beträge. 2Der Bemessungssatz Ost erhöht sich am 1. Januar 2008 auf 
100 v.H. für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden und die 
nach dem BAT-O (einschließlich des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O 
vom 8. Mai 1991) in die Vergütungsgruppen X bis Vb, Kr. I bis Kr. VIII eingruppiert oder nach 
dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht wären. 3Für die übrigen Vergütungsgruppen 
bleibt der Bemessungssatz nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2009 unverändert; die Angleichung 
des Bemessungssatzes wird bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. 4Satz 1 gilt nicht für 
Ansprüche aus § 23 Absatz 1 und 2.
(2)  1Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, erhalten Entgelt 
nach den Anlagen A 1 und A 2. 2Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost 
Anwendung finden, erhalten Entgelt nach den Anlagen B 1 bis B 3.
(3)  1Im Rahmen von landesbezirklichen Regelungen können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von 
Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 
Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen 
werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 
liegen. 3Die Umsetzung erfolgt durch Anwendungsvereinbarung.
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
(1)  1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 
2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(2)  1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige 
Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von 
mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum 
selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen 
Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung 
von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben 
worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. 
Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in 
Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des 
Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die 
Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich 
ist.
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1.  Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer 
auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2.  Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der 
Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb 
einschlägiger Berufserfahrung.
3.  Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende 
des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens 
sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 
verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
(3)  1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer 
Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb 
derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.
2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
(4)  1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 
(Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe 
erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.
(5)  1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten 
Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend 
von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise 
vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der 
Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage 
widerruflich.
§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(1)  Die Beschäftigten erhalten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an, 
in dem die nächste Stufe erreicht wird.
(2)  1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die 
erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, 
die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der 
Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der 
Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für 
die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine 
Verlängerung nach Satz 2 beziehungsweise 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. 5Die 
Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-
/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/ der Dienststelle angehören. 6Der Arbeitgeber 
entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde 
abgeholfen werden soll.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2:
1Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 18) und der leistungsbezogene 
Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. 
2Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der 
Personalentwicklung.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit 
gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene 
Stufenzuordnung.
(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)  Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein 
dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst 
werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine 
jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis 
stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit 
angerechnet.
3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der 
vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer 
Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen 
Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines 
entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4)  1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe 
zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der 
Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so 
vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen 
stattgefunden hätte. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt 
und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 
beziehungsweise weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte 
während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von 
monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) beziehungsweise 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 
3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 
4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der 
höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des 
Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in 
Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich 
des Garantiebetrags.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
§ 18 Leistungsentgelt
(1)  1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt eingeführt. 2Die 
Zielgröße ist 8 v.H. 3Bis zu einer anderen Vereinbarung wird ein Gesamtvolumen von 1 v.H. der 
ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers, mit 
Ausnahme der unter § 41 fallenden Ärztinnen und Ärzte, für das Leistungsentgelt zur Verfügung 
gestellt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 3:
1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne 
Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche 
Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen 
sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden 
Kalenderjahr ausgezahlt worden sind. 2Nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, 
Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, 
Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
(2) Es besteht die Verpflichtung, die Leistungsentgelte jährlich auszuzahlen.
(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4)  1Nähere Regelungen über die Ausgestaltung des Leistungsentgelts werden in landesbezirklichen 
Tarifverträgen vereinbart. 2Dabei kann über das tariflich festgelegte Leistungsentgelt hinaus ein 
zusätzlich höheres Leistungsentgelt vereinbart werden. 3In einem landesbezirklichen Tarifvertrag 
kann auch vereinbart werden, dass das Gesamtvolumen des Leistungsentgeltes zusätzlich zur 
Jahressonderzahlung auf alle Beschäftigten gleichmäßig verteilt ausgeschüttet wird.
(5)  Solange eine landesbezirkliche Regelung nicht zustande kommt, erhalten die Beschäftigten mit 
dem Tabellenentgelt des Monats Dezember ab dem Jahr 2007 12 v.H. des Tabellenentgelts 
ausgezahlt, das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht.
Protokollerklärungen zu § 18:
1.  1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich 
genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche 
Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung beziehungsweise durch Gewährung 
eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.
2.  1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 
2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.
§ 19 Erschwerniszuschläge
(1)  1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse 
beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden 
sind, das der Eingruppierung zugrunde liegt.
(2)  Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei 
Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3)  Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch 
geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.
(4)  Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v.H. - in besonderen Fällen auch abweichend – des 
auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der 
Entgeltgruppe 2.
(5)  1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden tarifvertraglich vereinbart. 
2Bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrages gelten die bisherigen 
tarifvertraglichen Regelungen fort.
§ 20 Jahressonderzahlung
(1)  Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine 
Jahressonderzahlung.
(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen
(Tabelle/Seite 27) 
Tarifgebiet West   Tarifgebiet Ost 
E 1 bis E 8    95 v.H.    71,5 v.H. 
E 9 bis E 11    80 v.H.    60 v.H. 
E 12 bis E 13    50 v.H.    45 v.H. 
E 14 bis E 15    35 v.H.    30 v.H. 
(Tabellenende)
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. 2Für die Anwendung des Satzes 1 werden Beschäftigte 
der Entgeltgruppe 13 Ü bei einem Bezug des Tabellenentgelts aus den Stufen 2 und 3 der 
Entgeltgruppe 13, im Übrigen der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. 3Beschäftigte der Entgeltgruppe 
13 mit einem Anspruch auf die Zulage nach § 17 Absatz 8 TVÜ-Länder werden der Entgeltgruppe 
14 zugeordnet.
(3)  1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den 
Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; 
unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt 
(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), 
Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der 
Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August 
begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des 
Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die 
Entgeltgruppe des Einstellungstages. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des 
Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung 
ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor 
dem Beginn der Elternzeit.
Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten 
Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des 
Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt 
worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage 
mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss 
gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums 
an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für 
alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(4)  1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden 
Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts 
nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein 
Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a)  Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember 
beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz,
c)  Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des 
Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit 
Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate, in denen Beschäftigten nur wegen der 
Höhe des zustehenden Krankengelds oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung ein 
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5)  1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag 
der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(6)  1Beschäftigte, die bis zum 20. Mai 2006 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die 
Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. 
Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 3 
die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Protokollerklärungen zu § 20:
1.  1Im Jahr 2006 bestimmt sich der Bemessungssatz im Sinne des Absatzes 2 nach der Entgeltgruppe 
am 1. November 2006. 2Die Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 3 bestimmt sich im Jahr 
2006 nach der Urlaubsvergütung beziehungsweise nach dem Urlaubslohn des Monats September, 
die/der nach den bisherigen Zuwendungs-Tarifverträgen für die Höhe der Zuwendung maßgebend 
gewesen wäre.
2.  Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2006 hinsichtlich der Zuwendung 
der tariflichen Nachwirkung nicht unterlegen hat, sowie für nach dem 31. Oktober 2006 neu 
eingestellte Beschäftigte gelten in den Jahren 2006 und 2007 die Regelungen des § 21 TVÜ-
Länder.
3.  Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats November 2006 wegen Erreichens der 
Altersgrenze, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen 
zum Bezug einer Altersrente geendet hat, erhalten eine anteilige Jahressonderzahlung in 
entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 5.
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das 
Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile 
weitergezahlt. 2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt 
auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis für die 
Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das 
zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan 
vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:
1.  1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind 
Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden 
hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, 
sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden 
hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit 
werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu 
Grunde gelegt.
2.  1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden 
Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben, wenn die 
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist. 
2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3Bei 
einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 
1 und 2 zu ermitteln. 4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 
diejenigen Beträge unberücksichtigt, die während der Fortzahlungstatbestände auf Basis 
der Tagesdurchschnitte zustanden.
3.  Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, sind die 
berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden, um 
90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen.
§ 22 Entgelt im Krankheitsfall
(1)  1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung 
verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das 
Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete 
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung im Sinne des § 3 
Absatz 2 und des § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Protokollerklärung zu § 22 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig 
herbeigeführt wurde.
(2)  1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen 
Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen 
Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen 
des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge 
verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren 
Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu 
berücksichtigen. 3Bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung 
befreit sind, sind bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses diejenigen Leistungen zu Grunde 
zu legen, die ihnen als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die 
Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der 
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird. 3Innerhalb eines Kalenderjahres kann das 
Entgelt im Krankheitsfall nach Absatz 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 
Satz 1 genannten Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch 
mindestens der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch.
(4)  1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 
Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt. Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den 
Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf 
Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen 
Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, 
die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und 
sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden 
Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 
4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch 
die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen 
worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des 
Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.
§ 23 Besondere Zahlungen
(1)  1Einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des 
Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren 
Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 2Für Vollbeschäftigte beträgt 
die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch 
entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die 
erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben 
Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim 
Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die  
den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für 
Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des 
Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges 
Entgelt.
(2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a) von 25 Jahren in Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 500 Euro.
2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
(3)  1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem 
Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt; der Ehegattin/dem Ehegatten steht die 
Lebenspartnerin/der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gleich. 2Als 
Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere 
Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen 
der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die 
Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
(4)  Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die Bestimmungen, 
die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
(1)  1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der 
Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die 
Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von 
der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 
3Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende 
Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.
 4Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt 
nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Protokollerklärungen zu § 24 Absatz 1:
1.  Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie beziehungsweise 
kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 
erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden 
zusätzlichen Überweisungskosten.
2.  Soweit Arbeitgeber die Bezüge am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat zahlen, 
können sie jeweils im Dezember eines Kalenderjahres den Zahltag vom 15. auf den letzten 
Tag des Monats gemäß Absatz 1 Satz 1 verschieben.
(2)  Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte 
das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil 
ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit 
vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
(3)  1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle 
Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 
2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete 
dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des 
Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 
3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten 
Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 
1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.
(4)  1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er 
aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 2Zwischenrechnungen werden 
jeweils auf zwei Dezimalstellen gerundet. 3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.
(5)  Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 
entsprechend.
(6)  Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel 
Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden.
§ 25 Betriebliche Altersversorgung
1Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung und für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
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