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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L)
B. Sonderregelungen
Anhang zu § 6
Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifgebiet West
(1) Grundsätze der Berechnung
a)  Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen wird 
 für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen 
 durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und 
Mehrarbeit (tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) von den 
Tarifvertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
b)  1Die Differenz zwischen der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zur tatsächlichen Arbeitszeit 
 wird verdoppelt, dabei werden aber nicht mehr als 0,4 Stunden für den zweiten Teil der 
Verdoppelung der Differenz berücksichtigt. 2Das Ergebnis ist die Gesamtdifferenz. 3Die 
Gesamtdifferenz wird der bisherigen tariflichen Arbeitszeit zugerechnet.
c)  1Für die Beschäftigten beziehungsweise Beschäftigtengruppen, welche die 
Tarifvertragsparteien in § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ff 
festgelegt haben beziehungsweise die durch landesbezirkliche Vereinbarung nach § 6 
Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg einbezogen sind, beträgt die 
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 38,5 
Stunden. 2Das auf diese Beschäftigten (einschließlich der Ärzte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 
Buchstabe d) entfallende Volumen der Differenz zu der Arbeitzeit nach Buchstabe b wird 
auf die Beschäftigten in den anderen Beschäftigungsbereichen übertragen und erhöht 
beziehungsweise verringert für diese das Ergebnis der nach Buchstabe b errechneten 
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 3Unter Berücksichtigung der Ergebnisse nach 
Satz 1 und 2 wird die Gesamtdifferenz mit einem ermittelten Faktor multipliziert.
(2) Feststellungen und Berechnungen
1Die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Monat Februar 2006, ermittelt 
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, beträgt nach den Feststellungen der Tarifvertragsparteien in
Baden-Württemberg   38,95 Stunden 
Bayern    39,33 Stunden 
Bremen    38,795 Stunden 
Hamburg    38,73 Stunden 
Niedersachsen   38,92 Stunden 
Nordrhein-Westfalen   39,20 Stunden 
Rheinland-Pfalz   38,75 Stunden
Saarland    38,80 Stunden 
Schleswig-Holstein   38,60 Stunden.
2Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 1 Buchstabe b:
Land         § 6 Absatz 1   Bisherige   Diffe   Gesamtdifferenz
             Satz 1 Buch-   tarifliche Ar-  renz   nach Absatz 1 
       stabe a   beitszeit § 15     Buchstabe b 
Absatz 1 BAT
Baden-Württemberg   38,95    38,50      0,45   0,85
Bayern    39,33    38,50      0,83   1,23 
Bremen    38,795   38,50      0,295  0,59 
Hamburg    38,73    38,50      0,23   0,46 
Niedersachsen   38,92    38,50      0,42   0,82 
Nordrhein-Westfalen   39,20    38,50      0,70   1,10 
Rheinland-Pfalz   38,75    38,50      0,25   0,50
Saarland    38,80    38,50      0,30   0,60 
Schleswig-Holstein   38,60    38,50      0,10   0,20
3Die Tarifvertragsparteien in den Ländern errechnen aufgrund der Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Beschäftigten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a. 4Ist eine Einigung über die Daten und das ermittelte Ergebnis zur Arbeitszeit in einem Land nicht zu erzielen, werden die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene in einer gemeinsamen Kommission eine abschließende Festlegung vornehmen.
5Zur praktischen Umsetzung ermitteln die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene entsprechend dem festgestellten Ergebnis unter Berücksichtigung des Absatzes 1 Buchstabe c einen Faktor, mit dem die Gesamtdifferenz nach Absatz 1 Buchstabe b multipliziert wird.
6Danach ergibt sich für die Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den einzelnen 
Bundesländern jeweils folgender Faktor:
Land    Faktor 
Baden-Württemberg   46,47 
Bayern    32,60 
Bremen    66,44 
Hamburg    84,78 
Niedersachsen   48,54 
Nordrhein-Westfalen   36,21 
Rheinland-Pfalz   78,00 
Saarland    65,83 
Schleswig-Holstein            193,50
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