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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L)
B. Sonderregelungen
Anhang zu § 16
Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte
I.
1Abweichend von § 16 Absatz 1 ist Endstufe
a)  in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend 
- Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O, 
- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O, 
- Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus Vc BAT/BAT-O (vorhandene Beschäftigte), 
- Vergütungsgruppe Vb nach Aufstieg aus VI b BAT/BAT-O (Lehrkräfte, vorhandene 
   Beschäftigte) 
- Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O;
b)  in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der 
- Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT sowie nach Aufstieg aus IXa/IXb 
   BAT/BAT-O, 
- Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2a MTArb/MTArb-O (vorhandene 
   Beschäftigte), 
- Lohngruppe 2a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 3 MTArb/
   MTArb-O (vorhandene Beschäftigte), 
- Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2a und 3 MTArb/MTArb-O;
c)  in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der 
- Vergütungsgruppe IXb nach Aufstieg aus X BAT/BAT-O (vorhandene Beschäftigte), 
- Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IXb BAT/BAT-O, 
- Vergütungsgruppe X BAT/BAT-O (vorhandene Beschäftigte), 
- Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O (vorhandene Beschäftigte), 
- Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1a MTArb/MTArb-O.
Protokollerklärung zu Anhang zu § 16:
1Vorhandene Beschäftigte sind Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 TVÜ-Länder.
2Abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
3In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach neun Jahre in 
Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der
- Vergütungsgruppe Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O,
- Vergütungsgruppe Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/BAT-O (einschließlich in Vergütungsgruppe 
   Vb vorhandener Aufsteiger aus Vergütungsgruppe Vc BAT/BAT-O)
erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O wird die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht.
II.
(1)  Abweichend von § 16 Absatz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum 
BAT/BAT-O) Eingangsstufe
a)  in den Entgeltgruppen 9 und 11 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend 
- Kr. XI mit Aufstieg nach Kr. XII 
- Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX 
- Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII (9 b)
b)  in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 die Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend 
- Kr. XII mit Aufstieg nach Kr. XIII 
- Kr. X mit Aufstieg nach Kr. XI 
- Kr. IX mit Aufstieg nach Kr. X 
- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII 
- Kr. VII ohne Aufstieg 
- Kr. VI ohne Aufstieg
c)  in der Entgeltgruppe 7 die Stufe 2 bei Tätigkeiten entsprechend 
- Kr. Va mit Aufstieg nach Kr. VI 
- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va und weiterem Aufstieg nach Kr. VI 
- Kr. V mit Aufstieg nach Kr. Va
(2)  Abweichend von § 16 Absatz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum 
BAT/BAT-O) Endstufe
a)  in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 6 (gesonderter Wert) bei Tätigkeiten entsprechend 
 der Vergütungsgruppe 
- Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX
b)  in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 6 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe 
- Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII
c)  in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe 
- Kr. VI mit Aufstieg nach Kr. VII
d)  in der Entgeltgruppe 9 b die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe 
- Kr. VI ohne Aufstieg
e)  in der Entgeltgruppe 8 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend 
- Kr. IV mit Aufstieg nach Kr. V
(3)  Abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 gelten für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b 
 zum BAT/BAT-O) für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
a)  in der Entgeltgruppe 12 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach 
 drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. XII mit 
 Aufstieg nach Kr. XIII,
b)  in der Entgeltgruppe 11 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach 
fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. X mit 
Aufstieg nach Kr. XI,
c)  in der Entgeltgruppe 10 wird die Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 nach 
drei Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. IX mit 
Aufstieg nach Kr. X,
d)  in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 6 nach zwei Jahren in Stufe 5 bei Tätigkeiten 
entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VIII mit Aufstieg nach Kr. IX,
e)  in der Entgeltgruppe 9 (9b) wird die Stufe 5 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten 
entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VII mit Aufstieg nach Kr. VIII,
f) in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) 
 nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppen Kr. VI mit 
 Aufstieg nach VII, Kr. VII ohne Aufstieg,
g)  in der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 3 und die Stufe 5 
 (9b) nach fünf Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr. VI 
ohne Aufstieg erreicht. 
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