TV-Länder: Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte): § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte): § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

 

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird Ärzten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Die persönliche Zulage bemisst sich bei Ärzten, die in eine der Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte.



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Red 20240119

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