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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): § 29 In-Kraft-Treten, Laufzeit
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 29 In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.
(2) Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2009.
(3) § 21 Absätze 1 bis 4 können auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum 31. Dezember jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Abs. 2 erreicht ist.
(4) Die §§ 17 und 18 einschließlich Anlagen können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2009; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20260325