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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): § 28 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
§ 28 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
Bei Teilzeitbeschäftigten, mit denen am 31. Oktober 2006 im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl vereinbart ist und bei denen sich am 1. November 2006 das Entgelt wegen einer anderen Relation von ermäßigter zur vollen Arbeitszeit vermindert, ist auf Antrag der/des Beschäftigten die Stundenzahl so aufzustocken, dass die Höhe ihres bisherigen regelmäßigen Brutto-Entgelts erreicht wird. Der Antrag ist bis zum 31. Januar 2007 zu stellen. 3Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Altersteilzeit.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20260325