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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): § 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü

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Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder): § 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü

 

§ 19 Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü

(1) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind, oder ab dem 1. November 2006 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und gemäß § 17 Absatz 7 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte, soweit sich aus § 29a nichts anderes ergibt. Die besonderen Tabellenwerte betragen


a) in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024

 Stufe 1  Stufe 2  Stufe 3  Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6
2.369,86 2.577,93 2.657,48 2.755,41 2.822,72 2.914,51


b) in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025

 Stufe 1  Stufe 2  Stufe 3  Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6
2.569,86 2.777,93 2.857,48 2.955,41 3.022,72 3.114,51


c) ab 1. Februar 2025

Stufe 1  Stufe 2  Stufe 3  Stufe 4  Stufe 5  Stufe 6
2.711,20 2.930,72 3.014,64 3.117,96 3.188,97 3.285,81


(2) Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte:

a) in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024

    Stufe 2  Stufe 3   Stufe 4a  Stufe 4b  Stufe 5  Stufe 6 
    Nach 2 Jahren
in Stufe 2
Nach 4 Jahren
in Stufe 3 
Nach 3 Jahren
in Stufe 4a
Nach 3 Jahren
in Stufe 4b
Nach 5 Jahren
in Stufe 5
Beträge aus  (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) (E 14/6)
E 13 Ü 4.508,07 4.748,54 5.167,63 5.593,59 6.246,27 6.433,67

 

 

b) in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025

    Stufe 2  Stufe 3   Stufe 4a  Stufe 4b  Stufe 5  Stufe 6 
    Nach 2 Jahren
in Stufe 2
Nach 4 Jahren
in Stufe 3 
Nach 3 Jahren
in Stufe 4a
Nach 3 Jahren
in Stufe 4b
Nach 5 Jahren
in Stufe 5
Beträge aus  (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) (E 14/6)
E 13 Ü 4.708,07 4.948,54 5.367,63 5.793,59 6.446,27 6.633,67


c) ab 1. Februar 2025

    Stufe 2  Stufe 3   Stufe 4a  Stufe 4b  Stufe 5  Stufe 6 
    Nach 2 Jahren
in Stufe 2
Nach 4 Jahren
in Stufe 3 
Nach 3 Jahren
in Stufe 4a
Nach 3 Jahren
in Stufe 4b
Nach 5 Jahren
in Stufe 5
Beträge aus  (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) (E 14/6)
E 13 Ü 4.967,01 5.220,71 5.662,85 6.112,24 6.800,81 6.998,52


Bei Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet werden und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3.300 Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 6 um den Betrag, der sich ergibt, wenn von 200 Euro die Differenz zwischen den Stufen 5 und 6 der Entgelttabelle abgezogen wird.

Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 Satz 2:
Die Erhöhung des Tabellenwertes beträgt

– 12,60 Euro vom 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2025,

– 2,29 Euro ab 1. Februar 2025.

Dasselbe gilt bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz in die Stufen 1 oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 6 der Entgeltgruppe 13.

Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 Satz 3:
Die Erhöhung des Tabellenwertes beträgt

– 24,15 Euro vom 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2025,

– 14,47 Euro ab 1. Februar 2025.

(3)  Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O unterliegen dem TV-L. Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. Für sie gelten folgende Tabellenwerte:

a) vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024

 Stufe 1   Stufe 2   Stufe 3   Stufe 4   Stufe 5 
6.122,63 6.795,90 7.434,88 7.853,95 7.957,04


b) in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025

 Stufe 1   Stufe 2   Stufe 3   Stufe 4   Stufe 5 
6.322,63 6.995,90 7.634,88 8.053,95 8.157,04


c) ab 1. Februar 2025

 Stufe 1   Stufe 2   Stufe 3   Stufe 4   Stufe 5 
6.670,37 7.380,67 8.054,80 8.496,92 8.605,68


Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 5§ 6 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(4) Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.

(5) Für am 1. Januar 2018 vorhandene Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Ü wird die bis zum 31. Dezember 2017 in Stufe 5 bzw. in der individuellen Endstufe zurückgelegte Zeit angerechnet. Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet; § 6 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 TVÜ-Länder gelten entsprechend.


Neu aufgelegt: Oktober 2025


 

Red 20260325

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