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Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD): § 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden
§ 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden
(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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Red 20240118