Durchführungshinweise des BMI zum Überleitungsrecht in den TVöD: Die Stufenzuordnung

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2.3 Die Stufenzuordnung

Nach der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und nach der Ermittlung des Vergleichsentgelts erfolgt die Stufenzuordnung. Die Stufenzuordnung im Rahmen der Überleitung ist in den §§ 6 und 7 TVÜ jeweils unterschiedlich für Angestellte einerseits und Arbeiterinnen und Arbeiter andererseits geregelt.

2.3.1 § 6 TVÜ – Stufenzuordnung der Angestellten

Die Angestellten werden am 1. Oktober 2005 mit ihrem individuellen Vergleichsentgelt in die neue Tabelle überführt. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Vergleichsentgelts. Es handelt sich um eine rein betragsmäßige Überleitung; Lebensalter oder Beschäftigungszeit sind nicht mehr relevant. Die Stufenzuordnung erfolgt in eine individuelle Zwischenstufe, es sei denn, das Vergleichsentgelt liegt unterhalb des Wertes der Stufe 2 oder oberhalb des Wertes der Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe. In diesen Fällen erfolgt die Stufenzuordnung direkt in die Stufe 2 bzw. in eine individuelle Endstufe.

2.3.1.1 § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 TÜV - Stufenzuordnung zu Stufe 2

Angestellte, deren Vergleichsentgelt unter dem Tabellenwert der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe liegt, werden zum Stichtag in die reguläre Stufe 2 übergeleitet (§ 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ). Sie sind damit unmittelbar in die neue Entgelttabelle überführt. Die für den weiteren Stufenauf stieg in die Stufe 3 erforderliche Stufenlaufzeit rechnet ab 1. Oktober 2005. Die Beschäftigten steigen nach den Regeln des TVöD – also in der Regel nach zwei Jahren zum 1. Oktober 2007 – in die Stufe 3 auf.

Beispiel 18
Angestellte in Vergütungsgruppe BAT VII, 23. Lebensaltersstufe, ledig

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

Grundvergütung BAT VII BAT, LASt 23        1.212,66 Euro

Allgemeine Zulage                                            107,44 Euro

Ortszuschlag der Stufe 1                                  473,21 Euro

Vergleichsentgelt                                          1.793,11 Euro

Das Vergleichsentgelt ist niedriger als das Entgelt der Stufe 2 in der E 5 (1.875 €), sodass eine unmittelbare Zuordnung zur Stufe 2 erfolgt. Die Angestellte steigt am 1. Oktober 2007 in die Stufe 3 auf.

Ausgenommen von der sofortigen Stufenzuordnung mindestens in Stufe 2 sind in Vergütungsgruppe BAT Va mit Aufstieg nach BAT IVb und IVa eingruppierte Fachhochschulabsolventen während der ersten sechs Monate ihrer Berufstätigkeit. Befinden sich solche Beschäftigte am 30. September 2005 noch in der Vergütungsgruppe BAT Va, so sind auch sie in der für sie maßgeblichen Entgeltgruppe 10 der Stufe 1 zugeordnet (§ 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ). Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD. Eine weitere Ausnahme gilt für Angestellte, die in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitet werden (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3).

2.3.1.2 § 6 Abs. 1 TÜV – Individuelle Zwischenstufe

Liegt das Vergleichsentgelt der Angestellten oberhalb des Tabellenwertes der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe und unterhalb des Tabellenwertes der Endstufe, werden sie mit ihrem individuell ermittelten, nicht gerundeten Vergleichsentgelt in eine individuelle Zwischenstufe überführt, die zwischen dem Betrag der nächstniedrigen und der nächsthöheren regulären Stufe liegt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVÜ).

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ steigen diese Beschäftigten am 1. Oktober 2007 in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf.

Beispiel 19
Angestellte in Vergütungsgruppe BAT VII, 29. Lebensaltersstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

Vergleichsentgelt (vgl. Beispiel 14) =                          1.988,33 Euro

Stufenzuordnung in die individuelle Zwischenstufe zwischen

Stufe 3 (1.970 Euro) und Stufe 4 ( 2.065 Euro) =                  Stufe 3+.

Am 1.10.2007 erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe

= Stufe 4.

2.3.1.3 § 6 Abs. 3 Satz 1 TVÜ – Individuelle Endstufe

Liegt das Vergleichsentgelt über dem Betrag der höchsten Stufe der zugeordneten Entgeltgruppe, werden die Angestellten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TVÜ in eine individuelle Endstufe übergeleitet. Dies betrifft nicht nur Angestellte, die bereits in der letzten Lebensaltersstufe sind, sondern kann auch auf Angestellte zutreffen, die die höchste Lebensaltersstufe noch nicht erreicht haben.

Beispiel 20
Überleitung eines Angestellten nach Vergütungsgruppe BAT VIb, 39. Lebensaltersstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 6

2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

Grundvergütung BAT VIb, LASt 39                 1.633,58 Euro

Allgemeine Zulage                                             107,44 Euro

Ortszuschlag der Stufe2                                    575,03 Euro

Vergleichsentgelt                                           2.316,05 Euro

Das Vergleichsentgelt liegt über der Stufe 6 (2.285 Euro) der Entgeltgruppe 6. Es erfolgt eine Zuordnung zur individuellen Endstufe, obwohl der Angestellte in der Vergütungsgruppe VIb BAT die Endgrundvergütung noch nicht erreicht hat.

In der individuellen Endstufe wird das Vergleichsentgelt nicht auf den Betrag der Stufe 6 gekürzt, sondern auch nach der Überleitung in der bisherigen individuellen Höhe weitergezahlt. Der jeweils zustehende Betrag wird für die Dauer des Verbleibs in dieser Entgeltgruppe und damit ggf. auch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 4 TVÜ ist der Betrag der individuellen Endstufe dynamisch. Er verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

Beispiel 21
Eine Angestellte in Vergütungsgruppe BAT Vc, verheiratet, letzte Lebensaltersstufe wird

zum 1. Oktober 2005 in das neue Entgeltsystem übergeleitet.

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 8

2. Schritt: Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Stufenzuordnung

Grundvergütung BAT Vc, LASt 41                                 1.891,70 Euro

Allgemeine Zulage                                                            107,44 Euro

Ortszuschlag der Stufe 2                                                  575,03 Euro

Vergleichsentgelt                                                          2.574,17 Euro

Das Vergleichsentgelt liegt in der zugeordneten Entgeltgruppe 8 über dem Betrag der Stufe 6 (2.493 Euro). Die Angestellte ist somit gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TVÜ einer individuellen Endstufe (2.574,17 Euro) zugeordnet.

2.3.1.4 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ - Höhergruppierungen aus der individuellen Zwischenstufe

Angestellte, die nach Überleitung in die individuelle Zwischenstufe vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert werden, erhalten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, die mindestens dem Betrag der individuellen Zwischenstufe entspricht, mindestens aber erfolgt die Zuordnung in Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Entgelt der individuellen Zwischenstufe und dem Tabellenentgelt der zugeordneten Stufe in der höheren Entgeltgruppe weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (E 1 bis E 8) bzw. 50 Euro (E 9 bis E 15).

Mit der Höhergruppierung und der Zuordnung zu einer regulären Stufe innerhalb der neuen Entgeltgruppe endet für diese Beschäftigten die Zuordnung zu der individuellen Zwischenstufe; ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt richten sich die weiteren Stufenaufstiege damit nach den allgemeinen Regelungen des TVöD.

Beispiel 22
Ein Verwaltungsangestellter in Vergütungsgruppe BAT VII, 29. Lebensaltersstufe, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, wird aus der individuellen Zwischenstufe 3+ der Entgeltgruppe 5 zum 1. März 2006 in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert.

Ausgangsentgelt:   Entgeltgruppe 5, Individuelle Zwischenstufe 3+

                                   Vergleichsentgelt (vgl. Beispiel 14)                1.988,33 Euro

Höhergruppierung: Entgeltgruppe 6,

                                     nächsthöhere reguläre Stufe = Stufe 3       2.060,00 Euro

Der Verwaltungsangestellte erhält ab dem 1. März 2006 Entgelt aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 und steigt – bei regelmäßiger Stufenlaufzeit von drei Jahren in Stufe 3 – zum 1. März 2009 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 auf.

2.3.1.5 § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 TVÜ - Höhergruppierungen aus der individuellen Endstufe

Bei Höhergruppierungen aus der individuellen Endstufe gilt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TVÜ, dass in der höheren Entgeltgruppe mindestens das bisherige Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe weiter gezahlt wird, ggf. unter Zuerkennung eines Garantiebetrages gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 TVÜ und § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD (siehe oben 2.3.1.4). Sofern danach mit der Höhergruppierung die Zuordnung zu einer regulären Stufe in der höheren Entgeltgruppe einhergeht, richtet sich ein möglicher weiterer Stufenaufstieg ab dem Tag der Höhergruppierung nach den entsprechenden allgemeinen Regelungen des TVöD. In den Fällen, in denen auch in der höheren Entgeltgruppe eine individuelle Endstufe zuzuordnen ist, erhalten die Beschäftigten zusätzlich zu dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe den Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD.

2.3.1.6 § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ - Herabgruppierungen aus der individuellen Zwischenstufe

Erfolgt die Herabgruppierung vor dem 1. Oktober 2007, richtet sich die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ; erfolgt sie danach, bestimmt sich die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD.

Bei Herabgruppierungen in der Zwischenphase ist zum individuellen Herabgruppierungszeitpunkt ein neues Vergleichsentgelt nach den Regelungen des BAT bzw. MTArb auf der Grundlage einer fiktiv im September 2005 erfolgten Herabgruppierung zu ermitteln. Anschließend wird die/der Beschäftigte erneut übergeleitet.

Beispiel 23
Ein Angestellter in Vergütungsgruppe BAT VI b (33. Lebensaltersstufe, ledig, eingestellt am 1. Mai 2002) wird nach Überleitung in Entgeltgruppe 6 Stufe 3+ zum 1. Mai 2006 in die Vergütungsgruppe BAT VII herabgruppiert und entsprechend § 17 Abs. 7 TVÜ i.V.m. Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.

Ausgangsentgelt:  Entgeltgruppe 6, individuelle Zwischenstufe 3 +

Am 1. 10.2005 übergeleitet mit:

Grundvergütung BAT VI b, LASt 33                 1.507,97 Euro

Allgemeine Zulage                                              107,44 Euro

Ortszuschlag der Stufe 1                                    473,21 Euro
Vergleichsentgelt BAT VI b                            2.088,62 Euro

Herabgruppierung  zum 1. Mai 2006

Grundvergütung BAT VII, LASt 33                   1.367,97 Euro

Allgemeine Zulage                                              107,44 Euro

Ortszuschlag der Stufe 1                                    473,21 Euro

Vergleichsentgelt BAT VII                              1.948,62 Euro

Der Angestellte wird mit dem neuen Vergleichsentgelt erneut in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet. Ausgehend von dem Betrag von 1.948,62 Euro erfolgt die Stufenzuordnung zwischen den Stufen 2 (1.875 Euro) und 3 (1.970 Euro) in Stufe 2 +. Der Stufenaufstieg in Stufe 3 erfolgt mit Ablauf der Zwischenphase zum 1. Oktober 2007.

2.3.2 § 7 TVÜ – Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter

Anders als bei den Angestellten richtet sich die Stufenzuordnung bei den Arbeitern grundsätzlich nach der Beschäftigungszeit. Nur in dem Fall, in dem die mittels der Beschäftigungszeit ermittelte reguläre Stufe hinter dem Vergleichsentgelt zurückbleibt, erfolgt die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe. Wegen dieses Günstigkeitsvergleichs ist auch für Arbeiter ein Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 3 TVÜ (siehe dazu oben unter 2.2.1.2) zu berechnen. Ebenso wie bei Angestellten erfolgt die Überleitung der vorhandenen Arbeiterinnen und Arbeiter mindestens in Stufe 2. Liegt die individuelle Zwischenstufe oberhalb der höchsten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, werden auch Arbeiterinnen und Arbeitern einer individuellen Endstufe zugeordnet.

2.3.2.1 § 7 Abs. 1 TVÜ – Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit

Arbeiterinnen und Arbeiter werden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVÜ in die Entgeltstufe ihrer neuen Entgeltgruppe übergeleitet, die sie erreicht hätten, wenn die neue Entgelttabelle bereits zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Maßgeblich ist ausschließlich die Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb/MTArb-O. Abzustellen ist dabei auf die bis zum 1. Oktober 2005 erreichte Beschäftigungszeit.

Bei dieser fiktiven Berechnung ist die Stufe 1 ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. Die Sonderegelungen zur Stufenzuordnung und zur Verkürzung oder Verlängerung von Stufen nach § 16 (Bund) Abs. 3 und § 17 Abs. 2 TVöD finden keine Anwendung. Die Stufenzuordnung anhand der Beschäftigungszeit erfolgt sodann entsprechend § 16 (Bund) Abs. 3 TVöD. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich allein nach den Regelungen des TVöD (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ), also nach den §§ 16 (Bund), 17 TVöD.

Beispiel 24
Überleitung eines Arbeiters in der Lohngruppe 5a zum 1. Oktober 2005, Beginn der Beschäftigungszeit am 1. August 1998 = 7 Jahre, Monatstabellenlohn der Lohnstufe 4: 2.040,54 Euro

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt: Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit

Aufgrund der Beschäftigungszeit von 7 Jahren

erfolgt die Zuordnung zur Stufe 4 =                              2.065,00 Euro

Berechnung des Vergleichsentgelts:

Das Entgelt der Stufe 4 ist höher als das Vergleichsentgelt (entspricht Monatstabellenlohn). Der Arbeiter wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVÜ ab 1. Oktober 2005 der Stufe 4 in der Entgeltgruppe 5 zugeordnet

Weiterer Stufenaufstieg:
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ). Nach der Zuordnung zu der regulären Stufe der neuen Entgeltgruppe ist die bisher erreichte Beschäftigungszeit nicht mehr relevant. Im neuen Entgeltsystem ist allein die jeweilige Stufenlaufzeit (§ 16 Abs. 3 TVöD) maßgeblich. Im vorstehenden Beispiel beginnt die Laufzeit für den nächsten Stufenaufstieg aus der Stufe 4 am 1. Oktober 2005. Damit erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe 5 bei regelmäßiger Stufenlaufzeit (4 Jahre in Stufe 4) zum 1. Oktober 2009.

2.3.2.2 § 7 Abs. 3 TVÜ – Individuelle Zwischenstufe

Wenngleich die Überleitung der Arbeiter grundsätzlich nach der bis zum Stichtag erreichten Beschäftigungszeit erfolgt, ist wegen des Günstigkeitsvergleichs nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ eine Berechnung des Vergleichsentgelts (dazu unter 2.2.1.2) erforderlich. Hierdurch wird sichergestellt, dass durch die Überleitung keine Einkommensverluste entstehen. Ist das Vergleichsentgelt (nach § 5 Abs. 3 TVÜ der Monatstabellenlohn) höher als der reguläre Stufenbetrag, der aufgrund der Überleitung mit der individuellen Beschäftigungszeit ermittelt wurde, werden die Arbeiterinnen und Arbeiter in diesen Fällen einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Der Betrag der Zwischenstufe entspricht damit dem zuletzt bezogenen Monatstabellenlohn. Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die nächsthöhere reguläre Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeiterin / der Arbeiter die Beschäftigungszeit für die Zuordnung zur nächsthöheren Stufe erreicht hätte.

Beispiel 25
Überleitung eines Arbeiters in der Lohngruppe 5a zum 1. Oktober 2005, Beginn der Beschäftigungszeit am 1. August 1996 = 9 Jahre, Monatstabellenlohn der Lohnstufe 5: 2.073,19 Euro

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt: Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit

Aufgrund der Beschäftigungszeit von 9 Jahren

erfolgt die Zuordnung zur Stufe 4 =                           2.065,00 Euro

Berechnung des Vergleichsentgelts:

Das Entgelt der Stufe 4 ist niedriger als das Vergleichsentgelt (entspricht Monatstabellenlohn). Der Arbeiter wird deshalb nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ mit dem Betrag von 2.073,19 € in die individuelle Zwischenstufe 4+ übergeleitet.

Weiterer Stufenaufstieg:
Im Gegensatz zur Stufenzuordnung nach der Beschäftigungszeit bleibt in den Fällen, in denen die Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgt, die bisher erreichte Beschäftigungszeit des Arbeiters für den Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe weiter relevant. Der Aufstieg in die reguläre Stufe 5 erfolgt somit am 1. August 2006, da die nächsthöhere reguläre Stufe 5 eine Beschäftigungszeit von 10 Jahren voraussetzt und diese am 1. August 2006 erfüllt ist.

2.3.2.3 § 7 Abs. 2 TVÜ – Stufenzuordnung zur Stufe 2

Die bereits unter 2.3.1.1 bei der Stufenzuordnung der Angestellten beschriebene Ausnahmeregelung der sofortigen Zuordnung zur Stufe 2 findet gemäß § 7 Abs. 2 TVÜ i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVÜ auch bei Arbeiterinnen und Arbeitern Anwendung. Ist das ermittelte Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 2 der maßgeblichen Entgeltgruppe, erfolgt die Überleitung unmittelbar in diese Stufe. Damit beginnt auch zugleich die Stufenlaufzeit nach § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD, so dass die Beschäftigten nach den Regeln des TVöD – also in der Regel nach zwei Jahren zum 1. Oktober 2007 – in die Stufe 3 aufsteigen.

Beispiel 26
Überleitung einer Arbeiterin aus der Lohngruppe 4 mit ausstehendem Aufstieg nach Lohngruppe 5, 5a zum 1. Oktober 2005, Beginn der Beschäftigungszeit am 1. Mai 2005 = 5 Monate, Monatstabellenlohn der Lohnstufe 1 = 1.820,90 Euro

1. Schritt: Überleitung in Entgeltgruppe 5

2. Schritt: Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit

Aufgrund der Beschäftigungszeit von 5 Monaten

erfolgt die Zuordnung zur Stufe 1 =                                 1.688,00 Euro

 

Berechnung des Vergleichsentgelts:

Das Vergleichsentgelt (Monatstabellenlohn =             1.820,90 Euro)

ist niedriger als das Entgelt in der Entgeltgruppe

5 Stufe 2. Die Arbeiterin wird deshalb

nach § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ

der Stufe 2 in der Entgeltgruppe 5 zugeordnet

und erhält                                                                             1.875,00 Euro.

Weiterer Stufenaufstieg:
Der Stufenaufstieg erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2 TVÜ nach § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD nach 2 Jahren – also zum 1. Oktober 2007 – in die Stufe 3.

2.3.2.4 § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVÜ - Höhergruppierung aus der individuellen Zwischenstufe

Arbeiterinnen und Arbeiter, die nach der Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe höhergruppiert werden, erhalten nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TVÜ in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht; auch hier ist mindestens die Stufe 2 zuzuweisen. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt der zugeordneten Stufe in der höheren Entgeltgruppe weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 Euro in der Entgeltgruppe 9, so erhält die/der Beschäftigte nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TVÜ i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (E 1 bis E 8) bzw. 50 Euro (E 9).

Mit der Höhergruppierung endet für diese Beschäftigten die individuelle Zwischenstufe. Ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt richten sich die weiteren Stufenaufstiege somit ausschließlich nach den Regelungen des TVöD.

Beispiel 27
Der Arbeiter aus Beispiel 25 wird aus der individuellen Zwischenstufe 4+ der Entgeltgruppe 5 zum 1. April 2006 in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert.

Ausgangsentgelt Entgeltgruppe 5, individuelle Zwischenstufe 4+

übergeleitet mit einem Vergleichsentgelt von                                 2.073,19 Euro

Höhergruppierung Entgeltgruppe 6, Stufe 4                                    2.155,00 Euro

Der Arbeiter erhält ab dem 1. April 2006 Entgelt der Stufe 4 in der Entgeltgruppe 6 und steigt – bei regelmäßiger Stufenlaufzeit von vier Jahren in Stufe 4 (§ 16 Bund Abs. 4 TVöD) – zum 1. April 2010 in die Stufe 5 auf.

2.3.2.5 § 7 Abs. 4 Satz 3 - Herabgruppierung aus der individuellen Zwischenstufe

Bei Herabgruppierungen in der individuellen Zwischenphase richtet sich die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe nach § 7 Abs. 4 Satz 3 TVÜ. In diesen Fällen ist zunächst ein neues Vergleichsentgelt auf der Grundlage einer fiktiv im September 2005 erfolgten Herabgruppierung zu ermitteln. Danach erfolgt die Stufenzuordnung nach denselben Regelungen wie zuvor unter 2.3.1.6. beschrieben: Liegt das neue Vergleichsentgelt unter dem Entgelt der regulären Stufe, die sich aufgrund der Beschäftigungszeit ergibt, erfolgt die Zuordnung des Herabgruppierten zu der regulären Stufe. Ist das Vergleichsentgelt jedoch höher als das Entgelt der ermittelten Stufe wird auch in der niedrigeren Entgeltgruppe eine individuelle Zwischenstufe gebildet. Der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe erfolgt sodann unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen Beschäftigungszeit nach § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD.

Beispiel 28
Einem Arbeiter aus der Lohngruppe 5a MTArb, Lohnstufe 5 wird nach Überleitung in Entgeltgruppe 5 Stufe 4+ zum 1. April 2006 eine Tätigkeit der Lohngruppe 4 mit Aufstieg nach 4a übertragen. Der Beschäftigte wurde am 1. August 1996 eingestellt, die Beschäftigungszeit beträgt daher am 1. Oktober 2005 9 Jahre.

Ausgangsentgelt Entgeltgruppe 5, individuelle Zwischenstufe 4+

übergeleitet mit einem Vergleichsentgelt von                                2.073,19 Euro

Herabgruppierung zum 1. April 2006

 

Neuberechnung des Vergleichsentgelts:

Lohngruppe 4a, Lohnstufe 5                                                              1.983,91 Euro

Tätigkeiten der Lohngruppe 4 mit Aufstieg nach 4a sind nach der für Eingruppierungsvorgänge nach dem 1. Oktober 2005 gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ maßgeblichen Anlage 4 TVÜ-Bund der Entgeltgruppe 4 zugewiesen.

Bei einer Beschäftigungszeit von 9 Jahren ist nach § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD die Stufe 4 zuzuordnen. Der zugehörige Stufenbetrag liegt mit 1970,00 Euro aber unter dem Vergleichsentgelt von 1.983, 91 Euro, so dass eine Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe 4+ in der Entgeltgruppe 4 erfolgt. Der Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe 5 der Entgeltgruppe 4 erfolgt nach einer Beschäftigungszeit von 10 Jahren, also am 1. August 2006.

2.3.2.6 § 7 Abs. 2 TVÜ – Individuelle Endstufe

§ 7 Abs. 2 TVÜ verweist bezüglich der Zuordnung zu einer Individuellen Endstufe auf die entsprechenden Regelungen für übergeleitete Angestellte in § 6 Abs. 3 TVÜ. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.3.1.3 Bezug genommen.



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