Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 63 Bemessung des Übergangsgeldes
PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung |
Zur Übersicht des BAT
.
§ 63 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT)
.
§ 63 Bemessung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Angestellten am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Vergütung (§ 26) bemessen. Steht an diesem Tage keine Vergütung zu, so wird das Übergangsgeld nach der Vergütung bemessen, die dem Angestellten bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Beschäftigungsverhältnissen bei von diesem Tarifvertrag oder vom BAT-O erfassten Arbeitgebern oder bei Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden, zurückgelegt sind, ein Viertel der letzten Monatsvergütung,
mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung.
Als Beschäftigungsverhältnisse gelten hierbei auch Zeiten, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 als Beschäftigungszeit angerechnet worden sind.
(3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Absatz 2 genannten Arbeitgebern in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegten Zeiten ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden. Dabei bleibt eine Beschäftigung
a) als Ehrenbeamter,
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,
c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis,
d) in einem Ausbildungsverhältnis,
e) im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O vor dem 1. Januar 1991 unberücksichtigt.
Als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Angestellte in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt wurde.
(4) Wurde dem Angestellten bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.
(5) Werden dem Angestellten laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 62 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Angestellte, der nicht unter § 62 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben. Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) (gestrichen)
h) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,
i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld
aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Als Ausbildungszeit nach Absatz 3 Satz 2 Buchst. d) gilt nicht die Zeit der Tätigkeit eines Assistenzarztes, die auf die Weiterbildung zum Facharzt angerechnet werden kann.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
mehr zu: BAT
- BAT Abschnitt I
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 1 Allgemeiner Geltungsbereich
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 1a Besonderer Geltungsbereich
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 2 Sonderregelungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 4 Schriftform, Nebenabreden
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 5 Probezeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 6 Gelöbnis
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 7 Ärztliche Untersuchung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 8 Allgemeine Pflichten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 9 Schweigepflicht
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 10 Belohnungen und Geschenke
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 11 Nebentätigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 13 Personalakten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 14 Haftung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 15 Regelmäßige Arbeitszeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 15a
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 15b Teilzeitbeschäftigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 16a Nichtdienstplanmäßige Arbeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 17 Überstunden
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 18 Arbeitsversäumnis
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 19 Beschäftigungszeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 20 Dienstzeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 21 Ausschlussfrist
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 22 Eingruppierung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23 b Fallgruppenaufstieg
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23 Eingruppierung in besonderen Fällen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 23a Bewährungsaufstieg im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 24 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 25 Prüfungserfordernis
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 26 Bestandteile der Vergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 26a Bemessungsgrundsätze für die Grundvergütung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für die unter die Anlage 1 a fallenden Angestellten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 27 Grundvergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 28 Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 29 Ortszuschlag
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 30 Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 31
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 32
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 33 Zulagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 33a Wechselschicht- und Schichtzulagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 37 Krankenbezüge
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 37a Anzeige- und Nachweispflichten
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 38 Forderungsübergang bei Dritthaftung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 39 Jubiläumszuwendungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 40 Beihilfen bei Geburts-, Krankheits- und Todesfällen, Unterstützungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 41 Sterbegeld
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 42 Reisekostenvergütung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 43 Besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 44 Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 45
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 46 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 47 Erholungsurlaub
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 48 Dauer des Erholungsurlaubs
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 48a Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 49 Zusatzurlaub
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 50 Sonderurlaub
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 51 Urlaubsabgeltung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 52 Arbeitsbefreiung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 52a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 53 Ordentliche Kündigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 54 Außerordentliche Kündigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 55 Unkündbare Angestellte
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 57 Schriftform der Kündigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschäftigung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 63 Bemessung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 64 Auszahlung des Übergangsgeldes
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 65 Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen)
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 66 Schutzkleidung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 67 Dienstkleidung
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 68 Sachleistungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 69 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 70 Ausschlussfrist
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 71 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 72 Übergangsregelungen
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 73 Schlußvorschriften
- Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 74 Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages
- Bundesangestelltentarifvertrag - BAT