Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 4 Schriftform, Nebenabreden

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 § 4 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

 

ABSCHNITT II

Arbeitsvertrag 

§ 4 Schriftform, Nebenabreden

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine
Ausfertigung auszuhändigen.
Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet
werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Eine
Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch Tarifvertrag
vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist. 


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