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Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt I
Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht
§ 28 Höherversicherte
Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind wei-terhin nicht zu versichern. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von 66,47 Euro monatlich.
| Neu aufgelegt: Oktober 2025 |
Red 20240116