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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
§ 39 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können von jeder Tarifvertragspartei schriftlich gekündigt werden
a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
b) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats. Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,
c) unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
d) die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2017,
e) § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
f) § 23 Absatz 1 sowie Absatz 2 jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
g) § 23a mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats,
h) § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
i) der Abschnitt 10 des Teils II der Entgeltordnung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen,
j) die Entgelttabellen (Anlagen B, C und F) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Januar 2024; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.
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Red 20240111