Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H): § 38d Überleitung der Pflegekräfte zum 1. Juni 2020

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

§ 38d Überleitung der Pflegekräfte zum 1. Juni 2020

(1) Beschäftigte im Sinne von Teil IV der Anlage A,
- deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Mai 2020 hinaus fortbesteht
und
- die am 1. Juni 2020 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit wie folgt von der bisherigen in die neue KR-Entgeltgruppe übergeleitet:

bisherige KR - Entgeltgruppe   neue KR - Entgeltgruppe
 KR 3a               KR 5
 KR 4a   KR 6
 KR 7a   KR 7
 KR 8a 8  KR 
 KR 9a   KR 9
 KR 9b   KR 10
 KR 9c   KR 11
 KR 9d              KR 12           

 

Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der
Überleitung nicht statt. 3Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Überleitung nach Absatz 1 erfolgt stufengleich unter Mitnahme der in der
Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit. 2Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit
in der neuen KR-Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren
Stufe der jeweiligen neuen KR-Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser
nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. Der weitere Stufenaufstieg richtet
sich nach § 16 Absatz 3 Satz 1. 4Beschäftigte in einer individuellen Endstufe verbleiben
in der individuellen Endstufe; § 6 Absatz 4 Satz 5 TVÜ-H gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach Teil IV der Anlage A eine höhere
Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert,
die sich nach § 12 ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe
richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz
4). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet,
wird sie/er abweichend von Satz 2 in der Entgeltgruppe KR 6 der Stufe 1
zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden
(Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Juni 2020 zurück; nach dem 1. Juni 2020
eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe
bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 unberücksichtigt.
Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2020, beginnt die Frist von einem Jahr mit
der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Juni 2020 zurück.



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Red 20240111

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