TV-Bund: Tarifvertrag für Kraftfahrer und Kraftfahrinnen des Bundes (Kraftfahrer): § 5 Pauschalgruppen

PDF-SERVICE "Beamtinnen und Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamtinnen und Beamte sowie Öffentlicher Dienst herunterladen, lesen und ausdrucken. Im Rahmen des PDF-SERVICE können Sie das tolle eBook zum Tarifrecht nutzen, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Besonderer Komfort: Sie können aus dem eBook mit einer VerLINKung direkt zur weiterführenden Website gelangen. Daneben finden Sie mehrere OnlineBücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte mit der Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamten-versorgungsrecht in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmer). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

 

>>>zur Übersicht des Tarifvertrags für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV Bund)

 

Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund): § 5 Pauschalgruppen

 

§ 5 Pauschalgruppen

(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitzeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:

  • Pauschalgruppe I
    bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden,
  • Pauschalgruppe II
    bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden,
  • Pauschalgruppe III
    bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden,
  • Pauschalgruppe IV
    bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden,
  • Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen
    bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden.

(2) Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin ist ausschließlich der/die persönliche Kraftfahrer/Kraftfahrerin:
a) des Bundespräsidenten / der Bundespräsidentin,
b) des Präsidenten / der Präsidentin des Bundestages und seiner / ihrer Stellvertreter,
c) des Präsidenten / der Präsidentin des Bundesrates,
d) des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin,
e) der Bundesminister / der Bundesministerinnen,
f) der Staatssekretäre / der Staatssekretärinnen,
g) des Präsidenten / der Präsidentin beim Bundesverfassungsgericht,
h) der Präsidenten / der Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes,
i) des Präsidenten / der Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
k) des / der Wehrbeauftragten des Bundestages,
l) des Generalinspekteurs / der Generalinspekteurin der Bundeswehr.

(3) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten. 2§ 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 2 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. 4Das Pauschalentgelt der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerin gewährt.

(4) 1Für den Fahrer/Fahrerin, der einen Chefkraftfahrer/eine Chefkraftfahrerin für mindestens einen vollen Arbeitstag vertritt, erhöht sich sein/ihr Pauschalentgelt für die Dauer der Vertretung um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt, das er/sie als Fahrer/Fahrerin der Pauschalgruppe IV, und dem Pauschalentgelt, das er/sie als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin erhalten würde. 2§ 6 gilt entsprechend. 3Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage
erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Abs. 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -


 

Red 20240115

Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.tarif-oed.de © 2025