TV-Bund: Tarifvertrag für Kraftfahrer und Kraftfahrinnen des Bundes (Kraftfahrer): § 6 Anteiliges Pauschalentgelt

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Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund): § 6 Anteiliges Pauschalentgelt

 

§ 6 Anteiliges Pauschalentgelt

Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht das Pauschalentgelt aus einem sonstigen Grunde nicht für den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil des Pauschalentgelts gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

Protokollerklärung:
Ein sonstiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Teilnahme an Manövern und Übungen (Anhang zu § 46 zum TVöD BT-V (Bund)).



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Red 20240115

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