TV-Bund: Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten
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Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen
für die Praktikantinnen/Praktikanten
vom 13. September 2005
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§ 1
(1) Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge finden im jeweiligen Geltungsbereich über den 30. September 2005 hinaus nach Maßgabe der in § 2 enthaltenen Regelungen Anwendung:
a) Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991,
b) Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5. März 1991,
c) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12.Oktober 1973 im Bereich der Mitgliedverbände der VKA,
d) Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV ZuwendungPrakt-O) vom 5. März 1991 im Bereich der Mitgliedverbände der VKA.
(2) Soweit in den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf den BAT/BAT-O verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des TVöD.
§ 2
(1) Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, haben keinen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1 TV Prakt / TV Prakt-O).
(2) Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten maßgebend sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro. Für Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 13,29 Euro.
§ 3
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Berlin/Köln, den 13. September 2005
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