TV-Bund: Tarifvertrag für Kraftfahrer und Kraftfahrinnen des Bundes (Kraftfahrer): § 9 Überleitungs- und Besitzstandsregelung

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Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund): § 9 Überleitungs- und Besitzstandsregelung

 

§ 9 Überleitungs- und Besitzstandsregelung

(1) 1Die Überleitung der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) fallen, am 1. Oktober 2005 bestimmt sich nach dem vorgenannten Tarifvertrag. 2Die dem Pauschallohn zu Grunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach den §§ 4 ff. TVÜ.

(2) In die Pauschalentgelttabelle (§ 8 Abs. 3) werden sie am 1. Oktober 2005 auf der Grundlage der am 30. September 2005 zustehenden Lohngruppe und der erreichten Jahre in den Lohnstufen der jeweiligen Anlage 3 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 bzw. zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991 übergeleitet.



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Red 20240115

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