(1) Die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Dienstzeit (§ 20) von 25 Jahren 306,78 Euro, von 40 Jahren 409,03 Euro, von 50 Jahren 511,29 Euro. Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor einem Ausscheiden nach § 20 Abs. 3 liegen. Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt. Ist bereits aus Anlaß einer nach anderen Bestimmungen berechneten Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung gewährt worden, so ist sie auf die Jubiläumszuwendung nach Satz 1 anzurechnen. (2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2, für den der Arbeitgeber nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Dienstzeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt. (3) Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände beträgt die Jubiläumszuwendung beim 25jährigen Arbeitsjubiläum 306,78 Euro, beim 40jährigen Arbeitsjubiläum 409,03 Euro, beim 50jährigen Arbeitsjubiläum 511,29 Euro. Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt. Die sonstigen Einzelheiten werden bezirklich vereinbart.
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