kopf

Bundesangestelltentarifvertrag (BAT): § 42 Reisekostenvergütung

Zur Übersicht des BAT

.

 § 42 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) 

.

ABSCHNITT IX

Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)

§ 42 Reisekostenvergütung

(1) Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
b) Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, Trennungsentschädigung),
c) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
d) Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem oder betrieblichem Interesse liegen, und
e) Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem dienstlichen oder betrieblichen Anlass sind die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend
anzuwenden. § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.
(3) Soweit Betriebe in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese maßgebend.


Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.


Einfach Bild anklicken

Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst" nur 7,50 Euro

Immer mehr Beschäftigte des öffentlichen Dienstes informieren sich durch die
Ratgeber des DBW. Besonders beliebt ist das 312-seitige Buch zum Thema "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst". Dort finden Sie alles Wissenswerte zu

  • Einkommen, Bezahlung und Zulagen 
  • Arbeitszeit und Urlaub
  • Reisekosten und Umzugskosten
  • Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
  • Rente, Zusatzversorgung und Beamtenversorgung
  • Gesundheit, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Beihilfe
  • Soziales, Eigenheimzulage, Kindergeld, Erziehungsgeld 
  • Steuern von A bis Z

Der Ratgeber erläutert selbst komplizierte Sachverhalte verständlich und ist ein unverzichtbarer Wegbegleiter für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst: Angestellte, Arbeiter, Beamte sowie Auszubildende und Beamtenanwärter. Aber auch für Rentner und Ruhestandsbeamte bietet der Ratgeber viele wichtige Tipps. Der Ratgeber kostet 7,50 Euro kann hier online bestellt werden >>>weiter.


LINK-TIPPs zum Geld sparen: www.einkaufsvorteile.dewww.urlaub-gastgeber.de I www.hotelverzeichnis-online.dewww.urlaubsverzeichnis-online.de I  Bezügekonto für Beamte und den öffentlichen Dienst I


mehr zu: BAT
Neues Tarifrecht
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 288 Seiten alles Wichtige zum Neuen Tarifrecht (TVöD) bei Bund und Gemeinden des öffentlichen Dienstes. Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro.
>>> hier bestellen
  top Home | www.tarif-oed.de | Impressum   © 2012 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.