kopf

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD): § .2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Unser Angebot - Ihr Vorteil: RatgeberService I AboService I OnlineService I InternetService I

Die Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst kennen sich bei Beamten und Arbeitnehmern von Bund, Ländern und Gemeinden besonders gut aus und bieten den Angehörigen und deren Familien attraktive Angebote zu leistungsfähigen und preisgünstigen Tarifen. 

Unsere Link-TIPPs: I www.tarifvertragoed.de I www.die-oeffentliche-verwaltung.de I


Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

aktuelle Fassung - zur Übersicht des TVöD 

§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.


mehr zu: TVöD Bund
Neues Tarifrecht
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 288 Seiten alles Wichtige zum Neuen Tarifrecht (TVöD) bei Bund und Gemeinden des öffentlichen Dienstes. Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro.
>>> hier bestellen
  top Home | www.tarif-oed.de | Impressum   © 2012 Deutscher Beamtenwirtschaftsring e.V.