Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H): § 38c Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Februar 2020

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

§ 38c Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Februar 2020

(1) Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, - deren Arbeitsverhältnis zum Land über den 31. Januar 2020 hinaus fortbesteht und - die am 1. Februar 2020 unter den Geltungsbereich (§ 1) fallen, sind in die neuen S-Entgeltgruppen übergeleitet.

(2) Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:

bisherige Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)

neue Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)

 1 / 1 / R   1 / 1 / R
 2 / 1 / R  2 / 1 / R
 2 / 2 / R  2 / 2 / R
 3 / 1 / R   2 / 3 / R
 3 / 2 / R   3 / 1 / R
 3 / 3 / R   3 / 2 / R
 4 / 1 / R    3 / 3 / R
 4 / 2 / R   3 / 4 / R
 4 / 3 / R   4 / 1 / R
 4 / 4 / R   4 / 2 / R
 5 / 1 / R   4 / 3 / R
 5 / 2 / R   4 / 4 / R
 5 / 3 / R   5 / 1 / R
 5 / 4 / R   5 / 2 / R
 5 / 5 / R   5 / 3 / R
 6 / 1 / R   5 / 4 / R
 6 / 2 / R   5 / 5 / R
 6 / 3 / R  6


Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 des Unterabschnitts 6 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist.
Abweichend von Satz 1 sind Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b der Unterabschnitte 5 oder 6 richtet, wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme

bisherige Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)

neue Stufe / Jahr innerhalb der
Stufe / Restzeit (R)

 1 / 1 / R   1 / 1 / R
 2 / 1 / R   2 / 1 / R
 2 / 2 / R   2 / 2 / R
 3 / 1 / R   2 / 3 / R
 3 / 2 / R   3 / 1 / R
 3 / 3 / R   3 / 2 / R
 4 / 1 / R   3 / 3 / R
 4 / 2 / R   3 / 4 / R
 4 / 3 / R   4 / 1 / R
 4 / 4 / R   4 / 2 / R
 5 / 1 / R   4 / 3 / R
 5 / 2 / R   4 / 4 / R
 5 / 3 / R   4 / 5 / R
 5 / 4 / R   4 / 6 / R
 5 / 5 / R   5 / 1 / R
 6 / 1 / R   5 / 2 / R
 6 / 2 / R   5 / 3 / R
 6 / 3 / R   5 / 4 / R
 6 / 4 / R   5 / 5 / R
 6 / 5 / R   5 / 6 / R
 6 / 6 / R   5 / 7 / R
 6 / 7 / R   5 / 8 / R
 6 / 8 / R   6

 

Für Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 8b des Unterabschnitts 4 richtet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Stufe 4 die Endstufe ist. Abweichend von Satz 1 sind Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 19 der Anlage A, deren Eingruppierung sich nach Entgeltgruppe S 2 des Unterabschnitts 6 richtet, stufengleich unter Mitnahme der Restzeit übergeleitet.

Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den für das jeweilige Tätigkeitsmerkmal geltenden Stufenregelungen. Beschäftigte, die im Februar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Januar 2020 erfolgt. 8Beschäftigte in einer individuellen Endstufe werden wie folgt einer Stufe zugeordnet:

- Übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 19 der Anlage A für Februar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe, werden Beschäftigte einer individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Februar 2020 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 TVÜ-H gilt entsprechend;
- übersteigt der Betrag, der ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 19 der Anlage A für Februar 2020 als individuelle Endstufe zustehen würde, den Betrag der höchsten Stufe nicht, werden sie zunächst der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens den Betrag der individuellen Endstufe erhalten; anschließend erfolgt die Einstufung unter Berücksichtigung der in der individuellen Endstufe bisher verbrachten Zeit.

(3) Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus den für Februar 2020 zustehenden Entgeltbestandteilen im Sinne des Satzes 2 zusammensetzt, die ohne die Änderungen in Teil II Abschnitt 19 der Anlage A zustehen würden. Entgeltbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind nur - das Tabellenentgelt nach Anlage B einschließlich eines gegebenenfalls nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 17 Absatz 4 zustehenden Garantiebetrages; - das Entgelt aus einer individuellen Endstufe einschließlich eines gegebenenfalls nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 17 Absatz 4 zustehenden Garantiebetrages; - eine Entgeltgruppenzulage nach Anlage E in der bis zum 31. Januar 2020 geltenden Fassung, erhöht um 3,12 v. H.; - eine nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-H zustehende Besitzstandszulage.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt, anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Absatz 2 berechnet. Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Februar 2020 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.

(4) Ist das Vergleichsentgelt nicht höher als das Tabellenentgelt nach Anlage F der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 1. Februar 2020 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis das jeweils zustehende Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächstniedrigere Stufe. 



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Red 20240111

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