Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H): § 18 Fachkräftezulage

PDF-SERVICE "Beamte/Öffentlicher Dienst": Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Bücher zum Themenbereich Beamte und Öffentlicher Dienst herunterladen und lesen. Nutzen Sie das tolle eBook zum Tarifrecht, das mehrfach im Jahr aktualisiert wird. Daneben finden Sie folgende OnlineBücher als PDF: Besoldung, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgung in Bund und Ländern, Nebentätigkeitsrecht für Beamte und Arbeitnehmen). Daneben bieten wir ausgewählte Links, z.B. Nebenjob, Musterformular für den Teilzeitantrag usw. >>>hier zur Anmeldung

 

>>>zur Übersicht des TV-Hessen 

 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)

§ 18 Fachkräftezulage

Zur Gewinnung oder Bindung von Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten nach Teil I oder Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Teils II der Anlage A sowie Beschäftigten nach Abschnitt 11 und Abschnitt 21 Unterabschnitt 1 des Teils II der Anlage A kann eine Zulage als Fachkräftezulage in Höhe von bis zu 20 v.H. der Stufe 2 gezahlt werden. Die Zulage nach Satz 1 ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 ohne Nachwirkung außer Kraft. § 16 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.“



Vorteile für den
öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -


Red 20240111

mehr zu: TV-Hessen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.tarif-oed.de © 2024