TV-Länder: TV-L § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

B. Sonderregelungen

 

§ 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

 

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich –

1Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (zum Beispiel Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). 2Sie gelten nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Verwaltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen.

Protokollerklärung:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.


Nr. 2
    Zu Abschnitt II - Arbeitszeit –

1Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 3Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln.


Nr. 3
 Zu Abschnitt IV - Urlaub und Arbeitsbefreiung –

(1)  1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch
Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich anzuzeigen. 3Die Lehrkraft hat
sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

(2)  1Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien
übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. 2Sind
entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.

Nr. 4
Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses –

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen
einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat.



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