TV-Gemeinden: Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) §§ 1 bis 24

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§ 1 Geltungsbereich1)

(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer in rechtlich selbständigen
Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, in der Regel
mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen und Mitglieder der
Arbeitgeberverbände sind, die der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) angehören. 2Rechtlich selbständige
Versorgungsbetriebe sind solche Unternehmen, die nach Satzung oder
Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversorgung einschließlich
zugehöriger Dienstleistungen betreiben, wenn in den genannten Bereichen
mindestens 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes eingesetzt sind.
³Ausgenommen sind Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, dem
auch Unternehmen mit anderen Unternehmenszwecken angehören, wenn die
hierfür eingesetzten Beschäftigten mindestens 10 v. H. des
Gesamtpersonalbestandes des Konzerns ausmachen.
(2) Durch landesbezirkliche Tarifverträge können Betriebe, ungeachtet ihrer Rechtsform,
ganz oder teilweise in den Geltungsbereich einbezogen oder ausgenommen werden.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVG), wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart
sind, sowie Arbeitnehmer, die ein über die höchste Entgeltgruppe dieses
Tarifvertrages hinausgehendes Entgelt erhalten,
b) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,
c) Arbeitnehmer,
aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt
werden,
d) Arbeitnehmer, die im Sinne des § 8 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8
Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfügig beschäftigt sind,
e) Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Satz 1, für die - abweichend von § 18 - eine
eigenständige betriebliche Regelung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung
besteht; eine landesbezirkliche Vereinbarung nach Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung
Hamburg e.V.
(5) Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer" umfasst
weibliche und männliche Arbeitnehmer.
1) Siehe hierzu auch die Niederschriftserklärungen im Anhang 1.
5
Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1
Die Geltung des TV-V nach § 1 Abs. 1 besteht auch dann fort, wenn die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Unterschreiten des Quorums von 90 v.H. des
Gesamtpersonalbestandes) wegfallen; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 2
Arbeitsvertrag, Probezeit
(1) 1Der Arbeitsvertrag wird schriftlich unter Angabe der Entgeltgruppe abgeschlossen.
2Nebenabreden sind schriftlich zu vereinbaren. 3In der Nebenabrede kann vereinbart
werden, dass sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
gesondert gekündigt werden kann.
(2) 1Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. 2Im Arbeitsvertrag
kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine andere Probezeit, längstens von sechs
Monaten, vereinbart werden. 3Von einer Probezeit soll abgesehen werden, wenn der
Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes
Ausbildungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber eingestellt wird.
§ 3
Allgemeine Pflichten
(1) 1Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und
ordnungsgemäß auszuführen. 2Er ist verpflichtet, den Anordnungen des
Arbeitgebers nachzukommen.
(2) 1Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung muss dem Arbeitgeber rechtzeitig vor
Ausübung schriftlich angezeigt werden. 2Der Arbeitgeber kann die Ausübung einer
Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der
arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers oder berechtigte Interessen des
Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(3) 1Der Arbeitgeber ist bei gegebener Veranlassung berechtigt, den Arbeitnehmer
durch einen Vertrauensarzt dahingehend untersuchen zu lassen, ob er zur Leistung
der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Die Kosten dieser
Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
Protokollerklärung zu § 3 Abs. 3
Vertrauensarzt ist derjenige, der gemeinsam von den Betriebsparteien festgelegt
worden ist.
§ 4
Betriebszugehörigkeit
Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis
zurückgelegte Zeit.
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§ 5
Eingruppierung1)
(1) 1Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig
auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. 2Soweit
in Anlage 1 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses.
3Erreicht keine der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder
2 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren
Tätigkeit hinzugerechnet.
(2) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. 2Beginnend mit der
Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner
Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach
folgenden Zeiten:
Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,
Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.
3Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. 4Bei
Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in
den Stufen verkürzt werden. 5Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt
liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert
werden. 6Für Beschwerdefälle ist die betriebliche Kommission (§ 6 Abs. 5 mit dem
entsprechenden Verfahren) zuständig.
(3) 1Wird einem Arbeitnehmer vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen
und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er eine Zulage für die Dauer
der Übertragung. 2Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen dem
Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er in der nächsthöheren
Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 5
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall beruhen, ist diese
Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 3
Die Regelung gilt auch für die Vertretung von Vorhandwerkern und Vorarbeitern.
1) Siehe hierzu auch die Niederschriftserklärungen im Anhang 1.
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§ 6
Entgelt
(1) 1Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der kommunalen
Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein
begründet sind, erhalten Entgelt nach der Anlage 2a. 2Die Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnisse im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen begründet
sind, erhalten Entgelt nach der Anlage 2b.
(2) 1Bemessungszeitraum für das Entgelt des Arbeitnehmers ist der Kalendermonat.
2Die Zahlung erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von dem
Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto im Inland.
(3) 1Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts nach den § 8 Abs. 3 Satz 2,
§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 bis 4 ist der Durchschnitt der tariflichen
Entgelte, die in den letzten drei dem maßgeblichen Ereignis für die Fortzahlung
vorhergehenden vollen Kalendermonate gezahlt worden sind. 2Ausgenommen
hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit
Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen
(Absatz 5), Leistungsprämien (Absatz 6), Sonderzahlungen (§ 16) sowie
besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1).
(4) Zur Ermittlung des Stundenentgelts nach den Anlagen 3a und 3b ist das Entgelt
(Absatz 1) durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 8
Abs. 1 Satz 1) zu teilen.
(5) 1An Arbeitnehmer, deren Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualität oder
Arbeitsquantität erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die
normalerweise zu erwarten sind, können jederzeit widerruflich Leistungszulagen
gewährt werden, wenn ihre Leistungen zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes
beigetragen haben. 2Über die Leistungszulage ist jährlich neu zu entscheiden. 3Die
Kriterien für Leistungszulagen und das Verfahren werden in einem betrieblich zu
vereinbarenden System festgelegt. 4 Bei der Entwicklung und beim ständigen
Controlling des Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je
zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt
werden. 5Die betriebliche Kommission ist auch für die Beratung von schriftlich
begründeten Beschwerden zuständig, die sich auf Mängel des Systems bzw. seiner
Anwendung beziehen. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen
Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Wege der
Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen oder auch von einzelnen
konkreten Anwendungsfällen abgeholfen werden soll.
(6) 1Arbeitnehmer, deren Arbeitsaufgabe die Erreichung von vereinbarten oder
festgelegten besonderen Zielen umfasst, können entsprechend der Zielerreichung
eine Leistungsprämie erhalten. 2Leistungsprämien können auch an Gruppen von
Arbeitnehmern gewährt werden. 3Absatz 5 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
(7) Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten leistungsbezogenen Entgelte sind nicht
zusatzversorgungspflichtig.
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Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 und 6
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.
Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 Satz 2
Die Umstellung des Zahlungstages vom 15. auf den letzten Tag des laufenden Monats
kann nur im Dezember beginnen. Betrieblich kann auf die Umstellung ganz oder
zeitweise verzichtet werden.
§ 7
Teilzeitbeschäftigung
(1) Wünscht der vollbeschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitarbeit, so ist dem Rechnung zu
tragen, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(2) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Arbeitnehmer auf seinen Wunsch eine nicht
befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Arbeitnehmer bei
späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(3) Bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern sind die Leistungen nach den § 6 Abs. 1, §
16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers zu bemessen.
Protokollerklärung zu § 7 Abs. 1
(1) 1Mit vollbeschäftigten Arbeitnehmern soll auf Antrag eine geringere als die
regelmäßige Arbeitszeit (§ 8) vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht
entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu
befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate
vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4§ 7 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf
Beurlaubung ohne Fortzahlung des Entgeltes stellen.
(2) Wünscht der nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer eine weitere Reduzierung seiner
Arbeitszeit, so gilt die Regelung entsprechend.
§ 8
Regelmäßige Arbeitszeit1)
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in § 6 Abs. 1
Satz 1 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, für die in
1) Siehe hierzu auch die Niederschriftserklärungen im Anhang 1.
9
§ 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die
Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus
notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrundezulegen. 2Bei Arbeitnehmern, die
ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer
Zeitraum zugrundegelegt werden.
(3) 1Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf
einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 2Soweit es die
betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arbeitnehmer am 24. Dezember und
am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 6 Abs. 3 von der Arbeit
freigestellt. 3Kann die Freistellung nach Satz 2 aus betrieblichen Gründen nicht
erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu
gewähren.
(4) Aus dringenden betrieblichen Gründen (z.B. Revision, Störungen,
außergewöhnliche Reparaturarbeiten) kann auf der Grundlage einer Betriebsoder
Dienstvereinbarung im Rahmen der §§ 7 und 12 ArbZG von den Vorschriften
des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur
Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors
geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz
1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.
(7) 1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine
tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der
täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen
des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und
Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann
eine Regelung nach Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 in einem
landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung
nicht einvernehmlich zustande kommt.
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 Satz 1
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Arbeitnehmer, die wegen
des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung
nacharbeiten müssten.
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Protokollerklärung zu § 8 Abs. 4
Wenn es zum Erhalt einer regelmäßigen Schichtfolge erforderlich ist, kann an Sonnund
Feiertagen die tägliche Arbeitszeit verlängert werden.
§ 9
Sonderformen der Arbeit
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei
denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut
zur Nachtschicht herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde
Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags
und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens
zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer
Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des
Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) 1Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden
Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem
Europieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel
ausgestattet ist.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über
die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 8 Abs. 1 Satz 1) leistet.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden,
die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (§ 8
Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen.
(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 8 Abs. 6 über 45
Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 8 Abs. 7 außerhalb
der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan
festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
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vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
§ 10
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit1)
(1) 1Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. ²Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden
30 v.H.,
b) für Nachtarbeit
25 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit
25 v.H.,
d) für Feiertagsarbeit
135 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am
31. Dezember
40 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen ab 13.00
Uhr, soweit diese nicht im Rahmen
von Wechselschicht- oder
Schichtarbeit anfällt,
20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der
jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b. 3Beim
Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der
höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch des Arbeitnehmers können, soweit ein
Arbeitszeitkonto (§ 11) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es
zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge im Verhältnis 1:1 in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als
solche.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen
nicht innerhalb des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit
ausgeglichen werden, erhält der Arbeitnehmer je Stunde 100 v.H. des auf eine
Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe
und Stufe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie
beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie
für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der
Anlagen 3a und 3b. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist
der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der
Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede
angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für
Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5 Absatz 1 Satz 4
gilt entsprechend.
1) Siehe hierzu auch die Niederschriftserklärungen im Anhang 1.
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(4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich geregelt.
(5) 1Der Arbeitnehmer, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine
Wechselschichtzulage von 153,39 Euro monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht
ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 0,92
Euro pro Stunde.
(6) 1Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage von
97,15 Euro monatlich. 2Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Schichtarbeit leistet,
erhält eine Schichtzulage von 0,59 Euro pro Stunde.
Protokollerklärung zu § 10 Abs. 3
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist
auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
§ 11
Arbeitszeitkonto1)
(1) 1Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet
werden. 2Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung
findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen
Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich
zustande kommt. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 8 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit
(§ 8 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten.
(2) 1In der Betriebs- oder Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im
ganzen Betrieb oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Arbeitnehmer der
Betriebsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den
Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.
(3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 8 Abs. 2
festgelegten Zeitraumes als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht
durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie im
Verhältnis 1 : 1 in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 10 Abs. 1 Satz 4,
Rufbereitschaftsentgelte nach § 10 Abs. 3 sowie landesbezirklich festgelegte
Bereitschaftsdienstentgelte gebucht werden. 2Der Arbeitnehmer entscheidet für
einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in
Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.
(4) In der Dienst- oder Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu
treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige
Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen;
b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das
Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch den
Arbeitnehmer;
1) Siehe hierzu auch die Niederschriftserklärungen im Anhang 1.
13
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B.
an sogenannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich
kurzfristig widerruft.
(5) 1Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer die Einrichtung eines Langzeitkontos
vereinbaren. 2In diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen und eine Regelung zur
Insolvenzsicherung zu treffen.
Protokollerklärung zu § 11 Abs. 3
Eine Buchung von in Zeit umgewandelten Entgeltbestandteilen auf das
Arbeitszeitkonto führt dazu, dass sie bei der Bemessungsgrundlage für die
Fortzahlung des Entgelts nach § 6 Abs. 3 nicht berücksichtigt werden.
§ 12
Erschwerniszuschläge
(1) 1Ein Erschwerniszuschlag wird für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche
Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der
Eingruppierung zugrundeliegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.
(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich
grundsätzlich nur bei Arbeiten
a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelästigung oder
d) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.
(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen
Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz,
ausreichend Rechnung getragen wird.
(4) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden
landesbezirklich vereinbart. 2Die Zuschläge betragen mindestens 5 v.H., höchstens
15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe
1 der Entgeltgruppe 2.
§ 13
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall1)
(1) 1Wird der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne sein
Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, erhält er für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe
1) Siehe hierzu auch die Niederschriftserklärungen im Anhang 1.
14
der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das
Arbeitsentgelt (§ 6 Abs.3) fortgezahlt. 2Nach Ablauf des nach Satz 1
maßgebenden Zeitraums erhält der Arbeitnehmer, der zu Beginn der
Arbeitsunfähigkeit eine Betriebszugehörigkeit (§ 4) von sechs Monaten erreicht
hat, für die Zeit, für die ihm Krankengeld oder entsprechende Leistungen
zustehen, einen Krankengeldzuschuss.
(2) 1Der Krankengeldzuschuss ergibt sich aus der Höhe der Differenz zwischen dem
festgesetzten Nettokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden
Nettoarbeitsentgelt. 2Er wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung gezahlt. 3Zahlt die
Krankenkasse wegen Verschuldens des Arbeitnehmers kein oder nur anteiliges
Krankengeld, so entfällt oder vermindert sich der Anspruch auf den
Krankengeldzuschuss. 4Für den Arbeitnehmer, der nicht der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, ist der Zuschussberechnung
der Krankengeldhöchstsatz für versicherungspflichtige Arbeitnehmer zugrunde zu
legen.
(3) 1Das Entgelt im Krankheitsfall und der Krankengeldzuschuss werden nicht über
das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt. 2 Krankengeldzuschüsse, die
über den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, gewährt worden sind, gelten als Vorschuss auf die für den Zeitraum der
Überzahlung zustehende Rente; die Ansprüche gehen insoweit auf den
Arbeitgeber über. 3Verzögert der Arbeitnehmer schuldhaft, dem Arbeitgeber die
Zustellung des Rentenbescheides mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem
Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Krankengeldzuschüsse in
vollem Umfang als Vorschuss; Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe der für
die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten
Leistungen auf den Arbeitgeber über.
§ 14
Erholungsurlaub
(1) 1Die Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter
Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3). 2Der Urlaub muss im laufenden
Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden; dabei muss der
Urlaub in ganzen Tagen genommen werden.
(2) 1Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr erfolgt nur dann, wenn
dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies
rechtfertigen. 2Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten
des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 3Kann der Urlaub wegen
Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai
anzutreten.
(3) 1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. 2Bei anderer Verteilung der Arbeitszeit
in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch
entsprechend. 3Bei Schichtarbeit erhält der Arbeitnehmer für je vier zusammenhängende
Monate einen zusätzlichen Urlaubstag. 4 Bei Wechselschichtarbeit erhält der
Arbeitnehmer für je zwei zusammenhängende Monate einen zusätzlichen
Urlaubstag. 5 Für Arbeitnehmer, die Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit leisten,
15
ohne die Voraussetzungen des Satzes 3 oder 4 zu erfüllen, soll bei annähernd
gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs- oder
Dienstvereinbarung geregelt werden.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der
Arbeitnehmer als Urlaub für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses ein
Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 3; § 5 des Bundesurlaubsgesetzes
(BUrlG) bleibt unberührt.
(5) Abweichend von § 11 Abs. 2 BUrlG wird das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende
Entgelt zu dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt gezahlt.
§ 15
Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung1)
(1) Der Arbeitnehmer kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die
Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten, wenn die betrieblichen Verhältnisse
es zulassen.
(2) Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616 BGB
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) aufgrund einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden.
(3) 1Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der
Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der
Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände und des
Gewerkschaftsrates auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) erteilt werden, sofern nicht dringende betriebliche
Interessen entgegenstehen. 2Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Mitgliedverbände
kann auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) ohne zeitliche
Begrenzung erteilt werden.
(4) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach
dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von
Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) gewährt werden, sofern nicht dringende betriebliche
Interessen entgegenstehen.
§ 16
Sonderzahlung
(1) 1Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf
eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu
entscheidet. 2Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im
Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das
zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der
dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5),
Leistungsprämien (§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1).
1) Siehe hierzu auch die Niederschriftserklärungenen im Anhang 1.
16
3Betrieblich kann ein von Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart
werden. 4Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in
dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs
(§ 14) hat.
(2) 1Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.
2Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
§ 17
Besondere Zahlungen
(1) 1Dem Arbeitnehmer kann bei langjähriger Betriebszugehörigkeit (§ 4) ein
Jubiläumsgeld gewährt werden. 2Voraussetzungen und Höhe des Jubiläumsgeldes
werden in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt.
(2) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
erhalten vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens 6,65 Euro je Monat. 2Der
Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den
Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die erforderlichen
Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben
Kalenderjahres. 3Die vermögenswirksame Leistung ist nicht
zusatzversorgungspflichtig.
(3) Im Falle des Todes des Arbeitnehmers kann ein Sterbegeld gezahlt werden.
§ 18
Zusatzversorgung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke
einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche
Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TVKommunal
- (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer
jeweils geltenden Fassung.
§ 19
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet
hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag),
c) bei einem befristeten oder auflösend bedingten Arbeitsverhältnis nach den
Regelungen des Arbeitsvertrages,
d) mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers,
in dem festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer voll erwerbsgemindert ist,
17
zugestellt wird.
2Im Falle von Satz 1 Buchst. d hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von der
Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente
wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheides,
endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden
Tages.
(2) 1Im Falle teilweiser Erwerbsminderung prüft der Arbeitgeber zumutbare
Beschäftigungsmöglichkeiten. 2Sind solche nicht vorhanden, endet das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt
worden ist. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Liegt bei einem Arbeitnehmer, der
schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, im Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 oder 3 die nach § 92 SGB IX erforderliche
Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit
Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des
Integrationsamtes.
(3) 1Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des
Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 2In diesem Fall ruht
das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(4) Nach Maßgabe des Absatzes 5 können unbefristete Arbeitsverhältnisse jederzeit,
befristete Arbeitsverhältnisse in der Probezeit gekündigt werden.
(5) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt
die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Betriebszugehörigkeit (§ 4)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate,
von mindestens 15 Jahren 7 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(6) Kündigung, Auflösungsvertrag und Befristung bedürfen der Schriftform.
Protokollerklärung zu § 19 Abs. 2
Der Arbeitgeber kann eine Weiterbeschäftigung, die der Arbeitnehmer innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt, nur ablehnen,
wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
§ 20
Ausschlussfrist
1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem
Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die
einmalige Geltendmachung aus.
18
§ 21
Anwendung weiterer Tarifverträge
(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifverträge in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden:
a) der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar
1987 für von § 6 Abs. 1 Satz 1 erfasste sowie für Arbeitnehmer, die von dem
Tarifvertrag betreffend die Überleitung der Angestellten der ostdeutschen
Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale
Tarifrecht vom 4. Dezember 1991 oder von dem Tarifvertrag betreffend die
Überleitung der Arbeiter der ostdeutschen Wasserversorgungs- und
Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4. Dezember
1991 erfasst waren,
b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 für von § 6 Abs. 1
Satz 2 erfasste Arbeitnehmer,
c) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998.
(2) 1Soweit in den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf Vorschriften anderer
Tarifverträge verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften
dieses Tarifvertrages. 2Dabei sind bei den am Stichtag (§ 22 Abs. 1 Satz 1)
beschäftigten Arbeitnehmern die bisher nach den Vorschriften des BAT/BAT-O bzw.
BMT-G/BMT-G-O anerkannten Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit nach
§ 4 zu berücksichtigen.
§ 22
Überleitungsregelung1)
(1) 1Arbeitnehmer, die
a) bei rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, für die nach § 1 Abs. 1 dieser
Tarifvertrag unmittelbar gilt,
b) bei Betrieben, für die dieser Tarifvertrag durch landesbezirklichen Tarifvertrag
zur Anwendung kommt, zum Zeitpunkt des in dem landesbezirklichen
Tarifvertrag vereinbarten In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages
1) Siehe hierzu auch die Niederschriftserklärungen im Anhang 1.
19
beschäftigt sind, werden zu dem jeweiligen Zeitpunkt (Stichtag) nach den
Regelungen dieses Tarifvertrages übergeleitet. 2Für die Überleitung werden
zugeordnet
Entgeltgruppen
neu
Vergütungsgruppen
nach BAT/BAT-O
Lohngruppen
nach BMT-G/BMT-G-O
15 I
14 Ia
13 Ib
12 II
11 III
10 IVa
9 IVb
8 Vb 9
7 Vc 7-8a
6 VIb 6/6a
5 VII 5/5a
4 VIII 3-4a
3 IX, IXa 2/2a
2 X 1/1a
1 neu
³Für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe ist auf der Basis der am
Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge ein Vergleichsentgelt zu ermitteln.4Bei
Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BAT/BAT-O
richtet, ist die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der
Stufe 1 oder 2, abhängig vom Familienstand des Arbeitnehmers, sowie eine etwaige
Vergütungsgruppenzulage zu berücksichtigen; ist auch eine andere Person
ortszuschlagsberechtigt, wird bei dem Arbeitnehmer nur die Stufe 1 zu Grunde
gelegt. 5Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem
BMT-G/BMT-G-O richtet, ist der Monatstabellenlohn zu Grunde zu legen. 6Bei der
Ermittlung der bisherigen Bezüge nach den Sätzen 4 und 5 sind Funktionszulagen
nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach diesem Tarifvertrag nicht mehr
vorgesehen und nach Absatz 4 und Absatz 5 nicht erfasst sind. 7Das
Vergleichsentgelt wird bei Zuordnung zu den
Entgeltgruppen 2 bis 5 um 6 v.H.,
Entgeltgruppen 6 bis 10 um 4 v.H.,
Entgeltgruppen 11 bis 15 um 2 v.H.
erhöht (erhöhtes Entgelt). 8Der Arbeitnehmer wird in seiner Entgeltgruppe einer
individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhöhten Entgelt entspricht; nach
zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere reguläre Stufe auf, spätestens nach
weiteren drei Jahren in die darauffolgende Stufe, jedoch nicht über die Endstufe der
jeweiligen Entgeltgruppe hinaus. 9Erreicht auch die Endstufe der nach Satz 2
ermittelten Entgeltgruppe das erhöhte Entgelt nicht, wird der Arbeitnehmer in der
nächsthöheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem
erhöhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nächsthöhere reguläre
Stufe auf, weitere Stufensteigerungen finden in diesem Fall nicht statt.
(2) 1Arbeitnehmer, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) in einer Vergütungsgruppe bzw.
Lohngruppe eingruppiert sind, aus der ein Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg
stattfindet oder die eine Vergütungsgruppenzulage vorsieht, und die bis zum
Erreichen der nächsthöheren Gruppe/Vergütungsgruppenzulage nicht mehr als zwei
20
Jahre benötigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie die
Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 so
behandelt, als hätten sie die höhere Lohngruppe/Vergütungsgruppe/Vergütungsgruppenzulage
zum Stichtag bereits erreicht. 2Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen
der nächsthöheren Gruppe/Vergütungsgruppenzulage mehr als zwei Jahre
benötigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die
Voraussetzungen nicht erfüllt hätten, bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 in die
Entgeltgruppe eingruppiert, die dem Aufstieg entspricht; dabei werden sie in der
höheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe, mindestens aber der
ersten Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet, die dem Vergleichsentgelt nach Absatz 1
Satz 4 bis 6 - ohne Erhöhung nach Absatz 1 Satz 7 - entspricht.
(3) 1Bisher erhaltene kinderbezogene Entgeltbestandteile bleiben bei der Ermittlung der
Bezüge nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 unberücksichtigt. 2Für am Stichtag (Absatz 1
Satz 1) berücksichtigte Kinder sind die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach
Maßgabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes als persönliche Zulage fortzuzahlen.
3Für anspruchsberechtigte Kinder, die am Stichtag mindestens das 16. Lebensjahr
vollendet haben, werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach Maßgabe
der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O längstens für drei Jahre,
höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, als persönliche Zulage
fortgezahlt. 4Aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung können die
kinderbezogenen Entgeltbestandteile abgefunden werden.
(4) Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und der
ergänzenden landesbezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) eine
Vorarbeiter-/Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage zusteht, werden wie folgt
übergeleitet:
a) 1Arbeitnehmer, die aus einer der Lohngruppen 2 bis 8a BMT-G/BMT-G-O
übergeleitet werden, erhalten diese Vorarbeiter-/Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage
als persönliche Zulage für die Dauer der Ausübung dieser
Funktion im ununterbrochenen Arbeitsverhältnis. 2Die persönliche Zulage
verändert sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz,
um den sich das Entgelt der Entgeltgruppe 7 Stufe 1 für die in § 6 Abs. 1 Satz
1 genannten Arbeitnehmer nach der Anlage 2a bzw. für die in § 6 Abs. 1 Satz
2 genannten Arbeitnehmer nach der Anlage 2b verändert. 3Nr. 4 der
Vorbemerkungen der Anlage 1 gilt nicht.
b) 1Für Arbeitnehmer, die aus der Lohngruppe 9 BMT-G/BMT-G-O übergeleitet
werden, gilt Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1. 2Sie werden
dementsprechend in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. 3Maßgebliche Stufe in
dieser Entgeltgruppe ist die nächstniedrigere reguläre Stufe, die unterhalb der
nach Absatz 1 für die Entgeltgruppe 8 ermittelten individuellen Zwischenstufe
liegt. 4Nach einem Jahr steigt der Arbeitnehmer in die nächsthöhere Stufe auf.
5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2.
(5) Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und der
ergänzenden landesbezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) ein
Vertretungszuschlag zusteht, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem ihnen
gezahlten Zuschlag und dem nach § 5 Abs. 3 zustehenden Betrag als persönliche
Zulage für die Dauer der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit im ununterbrochen
bestehenden Arbeitsverhältnis.
21
(6) Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen
und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.
(7) 1Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach
den Vorschriften des BAT und des BMT-G am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) ordentlich
nicht mehr kündbar sind, behalten diesen besonderen Kündigungsschutz für das
ununterbrochen bestehende Arbeitsverhältnis. 2Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) mindestens siebeneinhalb Jahre
ununterbrochen angedauert hat, erhalten den besonderen Kündigungsschutz nach
Maßgabe der Bestimmungen des BAT und des BMT-G.
(8) 1Arbeitnehmern, die am Stichtag wegen Leistungsminderung nach §§ 28, 28 a BMTG/
BMT-G-O eine Zahlung erhalten, wird diese nach Maßgabe der genannten
Vorschriften als Besitzstand weitergezahlt. 2Dieser entfällt bzw. vermindert sich mit
Erreichen der jeweils nächsten Stufe der Entgeltgruppe um die Hälfte der
Stufensteigerung sowie bei einer Höhergruppierung um die sich jeweils ergebende
Entgeltsteigerung.
(9) Bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag gelten die bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages jeweils geltenden bezirklichen
Regelungen zu Erschwerniszuschlägen bzw. für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten
Arbeitnehmer der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O mit der Maßgabe weiter,
dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlage des § 12 Abs. 4 mit In-Kraft-Treten
dieses Tarifvertrages zu beachten sind.
(10) Bis zum In-Kraft-Treten
a) einer landesbezirklichen Regelung nach § 10 Abs. 4,
b) einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung über die Arbeitsbefreiung nach § 15
Abs. 2,
c) einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung über ein Jubiläumsgeld nach § 17
Abs. 1
gelten die in dem jeweiligen Betrieb am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) jeweils
geltenden Bestimmungen fort.
(11) Für die Anwendung des § 17 Abs. 1 und des § 19 Abs. 5 sind die bisher nach den
Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O anerkannten
Beschäftigungszeiten als Betriebszugehörigkeit nach § 4 zu berücksichtigen.
(12) 1Für Angestellte in Versorgungsbetrieben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, die am Tag vor
dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages in einem von dem „Gehaltstarifvertrag für
Angestellte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben im Lande Hessen (HGTAV)"
erfassten Arbeitsverhältnis stehen, das am Tage des In-Kraft-Tretens dieses
Tarifvertrages fortbesteht, kann für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses eine
landesbezirkliche Regelung über eine Besitzstandswahrung vereinbart werden. 2Für
die Überleitung der Angestellten findet die Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1
TV-V Anwendung. 3Die im HGTAV zusätzlich zu den Tätigkeitsmerkmalen des BAT
vereinbarten Fallgruppen sind dabei zu berücksichtigen.
(13) 1Anstelle des § 10 Abs. 3 gelten für den Bereich des KAV Niedersachsen der
Bezirkliche Zusatztarifvertrag zu Nr. 3 Abs. 1 SR 2 t, Nr. 3 Abs. 1 SR 2 u und Nr. 4
22
Abs. 1 SR 2 v BAT vom 24. November 1993 und der Bezirkliche Zusatztarifvertrag
zu § 16 BMT-G vom 24. November 1993 in ihrer gültigen Fassung mit der
Maßgabe, dass für den Vergleich der Entgeltgruppen zu den Vergütungsgruppen
nach dem BAT und zu den Lohngruppen nach dem BMT-G § 22 Abs. 1 Satz 2
entsprechend anzuwenden ist. 2Hierbei ist bei Arbeitern die jeweils höchste der
jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnete Lohngruppe zugrunde zu legen.
Protokollerklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz
Fallen beide Ehepartner unter den Geltungsbereich des TV-V, geht der ihnen jeweils
individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2
des Ortszuschlags in die Vergleichsberechnung ein.
Protokollerklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 9
1
Übersteigt das erhöhte Entgelt die Endstufe der Entgeltgruppe 15, erhält der
Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag als persönliche dynamisierte Zulage.
2Erreicht die Endstufe der nach Satz 2 ermittelten Entgeltgruppe das erhöhte Entgelt
deshalb nicht, weil beim Vergleichsentgelt eine Vergütungsgruppenzulage nach § 22
Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt ist, gilt abweichend vom zweiten Halbsatz § 22 Abs. 1
Satz 8.
Protokollerklärung zu § 22 Abs. 9
§ 22 Abs. 9 gilt für Entsorgungsbetriebe mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für
Erschwerniszuschläge bis zum Abschluss eines entsprechenden landesbezirklichen
Tarifvertrages überschritten werden kann.
§ 23
Eingruppierung ehemals
arbeiterrentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
1Für Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der
Arbeiter unterlegen hätte und die neu eingestellt werden oder höherwertige Tätigkeiten
übertragen bekommen, gelten bis zu einer landesbezirklichen Vereinbarung nach Nr. 3
der Vorbemerkungen der Anlage 1 die in den Bezirkstarifverträgen bzw. im Tarifvertrag
zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) vereinbarten Tätigkeitsmerkmale
weiter, soweit sie den Oberbegriffen nicht widersprechen. 2Tätigkeitsmerkmale, die
Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege regeln, gelten nicht mehr. 3Die Lohngruppen nach
den Bezirkstarifverträgen bzw. nach dem Lohngruppenverzeichnis sind den
Entgeltgruppen dieses Tarifvertrages wie folgt zugeordnet:
Entgeltgruppe Lohngruppe
1 -
2 1
3 2
4 3, 4
5 5
6 6
7 7, 9
23
§ 24
In-Kraft-Treten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2002 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss
eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2007, schriftlich gekündigt
werden.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 können schriftlich gekündigt werden
a) § 5 Abs. 1 mit Anlage 1 jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, jedoch
nur insgesamt, frühestens zum 31. Dezember 2007,
b) § 6 Abs. 1 Satz 1 mit Anlage 2 a mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
c) § 6 Abs. 1 Satz 2 mit Anlage 2 b mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,
d) § 8 Abs. 1 Satz 1 für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer mit einer
Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
e) § 8 Abs. 1 Satz 1 für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitnehmer mit einer
Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
f) § 10 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
2Im Fall der Kündigung nach Satz 1 Buchst. a wird die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5
TVG) ausgeschlossen.
Protokollerklärung zu § 24 Abs. 3
Die Laufzeiten der in Absatz 3 Buchst. b, c, d und e geregelten Sachverhalte werden
wie die Laufzeiten der entsprechenden Regelungen im allgemeinen öffentlichen Dienst
angepasst.
Protokollerklärung zu „betrieblich"
Unter dem Begriff „betrieblich" ist keine tarifvertragliche, sondern eine Regelung der
Betriebsparteien selbst zu verstehen, wie sie im Rahmen der jeweiligen Betriebsform
gesetzlich zulässig ist.
Köln, 5. Oktober 2000
gez. Unterschriften



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