Manteltarifvertrag für Arbeiter im öffentlichen Dienst (MTArb): § 68 Beteiligung der Personalvertretung

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 § 68 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) 

 

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ABSCHNITT XI

Sonstige Vorschriften

§ 68 Beteiligung der Personalvertretung  

Inwieweit die Personalvertretung bei der Durchführung des Tarifvertrages beteiligt wird, regelt sich nach den jeweils geltenden Vorschriften des Personalvertretungsrechts.  


 

 

 

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