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Unsere Link-TIPPs:
I www.arbeiter-online.de I www.tarifvertragoed.de I
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§ 51 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb)
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§ 51 Wartezeit
Der Urlaubsanspruch kann erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten, bei Jugendlichen von drei Monaten, die bei dem Arbeitgeber zurückgelegt sein muss, geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Arbeiter vorher ausscheidet. Vor der Einstellung im laufenden Urlaubsjahr bei dem Arbeitgeber verbrachte Zeiten sind auf die Wartezeit anzurechnen.
Zur Übersicht weiterer tarifvertraglicher Regelungen für den öffentlichen Dienst.
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