(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. (2) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19) bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluß, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr 6 Wochen, von mindestens 5 Jahren 3 Monate, von mindestens 8 Jahren 4 Monate, von mindestens 10 Jahren 5 Monate, von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. (3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19 ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I berücksichtigten Zeiten) von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.
Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst" nur 7,50 Euro
Immer mehr Beschäftigte des öffentlichen Dienstes informieren sich durch die Ratgeber des DBW. Besonders beliebt ist das 312-seitige Buch zum Thema "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst". Dort finden Sie alles Wissenswerte zu
Einkommen, Bezahlung und Zulagen
Arbeitszeit und Urlaub
Reisekosten und Umzugskosten
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
Rente, Zusatzversorgung und Beamtenversorgung
Gesundheit, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Beihilfe
Der Ratgeber erläutert selbst komplizierte Sachverhalte verständlich und ist ein unverzichtbarer Wegbegleiter für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst: Angestellte, Arbeiter, Beamte sowie Auszubildende und Beamtenanwärter. Aber auch für Rentner und Ruhestandsbeamte bietet der Ratgeber viele wichtige Tipps. Der Ratgeber kostet 7,50 Euro kann hier online bestellt werden >>>weiter.
Hier finden Sie auf 288 Seiten alles Wichtige zum Neuen Tarifrecht (TVöD) bei Bund und Gemeinden des öffentlichen Dienstes. Der Ratgeber kostet nur 7,50 Euro. >>> hier bestellen